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kannt zu machen und die nöthige Kontrole über die Beachtung der letzteren
zu üben, die Kesselwärter und Heizer sind verpflichtet, die Dienstvorschriften
pünktlich zu befolgen.
84.
Die Besitzer stehender oder beweglicher Dampfkessel, bezw. deren Beamte
oder Vertreter, welche den in den 88 1 und 3 ihnen auferlegten Verpflichtungen
nicht nachkommen, und die Kesselwärter und Heizer, welche die Anordnungen
der Dienstvorschriften im § 2 vernachlässigen oder verletzen, verfallen in jedem
Uebertretungsfalle in eine Geldstrafe bis zu 60 „ oder entsprechende Haft.
85.
Die Vorschriften der §§ 1 und 2 finden keine Anwendung auf diejenigen
Dampfkessel, welche einem der im Großherzogthume zugelassenen Dampfkessel-
Revisionsvereine angehören, sofern für die Mitglieder der Vereine ähnliche An-
ordnungen, wie die in den §§ 1 und 2 enthaltenen, ergangen sind.
Doch bleiben die Besitzer der Dampfkessel bezw. deren Beamte und Ver-
treter, sowie die Dampfkesselwärter und Heizer für die Befolgung dieser An-
ordnungen nach Maßgabe des § 3 verantwortlich und verfallen, sofern sie dieser
Verpflichtung nicht nachkommen, in die im § 4 verordneten Strafen.
Weimar, den 30. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.