98
des zur Bierbereitung bestimmten Malzes noch ferner und vorerst bis zum
Schlusse des Jahres 1885 im Vordergerichte Ostheim, d. i. in dem Bezirke
des Amtsgerichtes Ostheim, mit Ausnahme des Ortes Melpers, Anwendung
findet.
Urkundlich haben Wir dieses provisorische Gesetz verfassungsmäßig voll—
zogen und mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 15. Mai 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
Ministerial-Bekanntmachungen.
(561 I. Unter Bezugnahme auf das vorstehend abgedruckte Gesetz vom heutigen
Tage, den Malzaufschlag im Vordergerichte Ostheim betreffend, verordnen wir
mit höchster Genehmigung, im Anschlusse an die in gleicher Beziehung für
das Königreich Bayern ergangene Vorschrift, für das genannte Vordergericht,
d. i. für den Bezirk des Amtsgerichtes Ostheim, mit Ausnahme des Ortes
Melpers,
daß die Bestimmungen unter Ziffer I und II. 2 der Verordnung vom
5. November 1879 (Regierungs-Blatt Seite 533), betreffend die
Uebergangsabgabe von Bier und zur Bierbereitung bestimmtem ge-
schrotenen Malz, sowie die Malzaufschlags -Rückvergütung von aus-
geführtem Bier vorerst bis zum Schlusse des Jahres 1885 in Geltung
bleiben.
Weimar, den 15. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Finanzen.
Vollert.
(57| II. Auf dem Grunde des Reichsgesetzes vom 1. Juli 1881, die Er-
hebung von Reichs-Stempelabgaben betreffend (Reichs-Gesetzblatt Seite 185)
und der dazu vom Bundesrathe beschlossenen Ausführungsvorschriften (Reichs-
Zentralblatt Seite 283) wird mit höchster Genehmigung zu öffentlicher
Kenntniß gebracht,