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Regierungs-BZlatt
für das
Großherzogthum
Sachsen! Weimar= Eisenack.
Nummer 14. Weimar. 26. Juni 1884.
Inhalt: Ministerial- Bekanntmachung, Ansschreibung einer Abgabe zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Groß-
herzogthums betreffend, Seite 101. — Ministerial-Bekanntmachung, die Zulassung der Hamburg-Bremer
Feuer--Versicherungs-Gesellschaft zu Hamburg, zum Geschäftsbetrieb im Großherzogihum betreffend,
Seite 102. — Ministerial-Bekanntmachung, Wochsel in der Haupt-Agentur der Kölnischen Unfall-Ver-
sicherungs-Aktien-Gesellschaft betreffend, Seite 102. — Reichs-Gesetzblatt Seite 103
Ministerial-Bekanntmachungen.
[63) I. Mit höchster Genehmigung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs
wird zur Bestreitung der nach § 26 des Gesetzes vom 2 23. ferssD 1881, die
Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen uaesea zu leistenden Ent-
schädigungen für an Rotz oder Lungenseuche erkrankte und auf polizeiliche An-
ordnung getödtete Thiere auf Grund der §§ 27, 28, 29 und 33 dieses Gesetzes
eine einfache Abgabe von Zwanzig Pfennig für jedes Pferd, Esel,
Maulthier, Maulesel
und
eine dreifache Abgabe von Funfzehn Pfennig für jedes Stück
Nindvieh (Ochsen, Bullen, Kühe, Rinder und Kälber)
zur Verbandskasse der Viehbesitzer des Großherzogthums hiermit dergestalt aus-
geschrieben, daß dieselben mit
dem 1. Juli d. J.
von den betreffenden Viehbesitzern zu erheben und beizubringen sind.
Die Beitragspflichtigen werden daher aufgefordert, die nach Maßgabe des
festgestellten Viehstandsverzeichnisses auf sie entfallenden Beträge binnen der
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