Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

Regierungs-Blatt 
für das 
Großherzogthum 
Sachsen = Weimar = Eisenach. 
Nummer 15. Weimar. 15. Juli 1884. 
Inhalt: Ministerial-Bekanntmachnung, Ausschreiben eines ordentlichen Versicherungsbeitrags zur Landes-Brand- 
versicherungs = Anstalt betreffend, Seite 105. — Ministerial-Bekanntmachung, betreffend die Kassation 
älterer Akten der Gerichte und der staatsanwaltschaftlichen Behörden, Seite 106. — Ministerial-Bekannt-- 
machungen, Wechsel in den Haupt-Agenturen der Reichs-Versicherungsbank in Bremen, der Kölnischen Glas- 
Versicherungs-Aktien-Gesellschaft und der Preußischen Lebens-Versicherungs-Aktien-Gesellschaft zu Berlin 
betressend, Seite 119 und 120. — Ministerial-Bekanntmachung, die Verleihung der Rechte einer milden 
Stiftung an die Michael Bardorssche Stiftung zu ÖOstheim betr., Seite 119. — Reichs-Gesetzblatt Seite 120. 
  
Ministerial-Bekanntmachungen. 
[67] I. Auf dem Grunde der §§ 93, 98 und 110, Absatz 1 des Gesetzes 
vom 16. Juni 1881 (Regierungs-Blatt Seite 137 folg.), wird hierdurch ein 
ordentlicher Versicherungsbeitrag zur Landes-Brandversicherungs-Anstalt im Be- 
trage einer Beitragseinheit 
ausgeschrieben, dergestalt, daß dieser Beitrag mit dem 
25. Juli dieses Jahres 
von den bei der Landesanstalt versicherten Gebändebesitzern zu erheben ist. 
Die Beitragspflichtigen werden aufgefordert, die fraglichen, aus ihren Ver- 
sicherungsscheinen ersichtlichen Beiträge binnen 4 Wochen, vom 25. Juli 1884 
an (8 97 desselben Gesetzes), an die Ortsstenereinnahmen abzuführen und die 
letztern erhalten die Anweisung, für die rechtzeitige Beibringung und Ablieferung 
an die Bezirksrechnungsämter vorschriftsmäßig Sorge zu tragen. 
Die Rechnungsämter haben die Hebeverzeichnisse, soweit es noch nicht 
geschehen ist, den Ortsstenereinnahmen unter Bezugnahme auf diese Bekannt- 
machung rechtzeitig zuzustellen. 
Der etwa verbleibenden Reste wegen ist den Vorschriften in § 52 der Aus- 
führungsverordnung vom 8. Juli 1881 (Reg.-Blatt Seite 174 folg.) nachzugehen. 
Weimar, den 26. Mai 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Finanzen. 
Vollert. 
1884 19
	        
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