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[68] II. Nachdem auf Anordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums
ein neues Regulativ über die Kassation älterer Akten der Gerichte und der
staatsanwaltschaftlichen Behörden entworfen worden ist, wird dieses Regulativ
nebst Anlage hierdurch zur Nachachtung seitens der betreffenden Behörden be-
kannt gemacht.
Mit dieser Bekanntmachung treten bisherige, im Verwaltungswege erlassene
Vorschriften über Kassation älterer Akten außer Anwendung, insbesondere auch
die des Regulativs vom 31. Dezember 1878 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1879
Seite 1), welches sich ausschließlich auf die vor dem 1. Oktober 1879 er-
wachsenen und abgeschlossenen Akten der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen
Behörden bezog. Es kommt jedoch auch für die Zukunft noch die in § 3 des
ebengenaunten Regulativs ertheilte Vorschrift zur Anwendung, wonach
auf alle Aktenstücke gleichzeitig mit der Zurücklegung ein augenfälliger
Vermerk zu setzen ist, welcher das Jahr ersehen läßt, in dem das
Aktenstück kassationsfähig wird (zu kassiren im Jahre . )
und wonach
der die Zurücklegung der Akten beschließende Beamte, falls die Kassation
derselben überhaupt ausgeschlossen ist oder aus besonderen Gründen
ausgeschlossen werden soll, dies bei dem Zurücklegungsbeschlusse zu
bemerken hat.
Letzteren Falles ist über die Nichtkassirbarkeit des Aktenstücks ein Vermerk
auf den Aktendeckel zu bringen.
Soweit bei Zurücklegung von Akten die Kassationsfrist auf dem Grunde
bisher in Geltung gewesener Vorschriften auf dem Aktendeckel bereits vermerkt
worden ist, behält es bei dieser Kassationsfrist sein Bewenden.
Weimar, den 9. Juni 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.