Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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[68] II. Nachdem auf Anordnung des unterzeichneten Staats-Ministeriums 
ein neues Regulativ über die Kassation älterer Akten der Gerichte und der 
staatsanwaltschaftlichen Behörden entworfen worden ist, wird dieses Regulativ 
nebst Anlage hierdurch zur Nachachtung seitens der betreffenden Behörden be- 
kannt gemacht. 
Mit dieser Bekanntmachung treten bisherige, im Verwaltungswege erlassene 
Vorschriften über Kassation älterer Akten außer Anwendung, insbesondere auch 
die des Regulativs vom 31. Dezember 1878 (Regierungs-Blatt vom Jahre 1879 
Seite 1), welches sich ausschließlich auf die vor dem 1. Oktober 1879 er- 
wachsenen und abgeschlossenen Akten der richterlichen und staatsanwaltschaftlichen 
Behörden bezog. Es kommt jedoch auch für die Zukunft noch die in § 3 des 
ebengenaunten Regulativs ertheilte Vorschrift zur Anwendung, wonach 
auf alle Aktenstücke gleichzeitig mit der Zurücklegung ein augenfälliger 
Vermerk zu setzen ist, welcher das Jahr ersehen läßt, in dem das 
Aktenstück kassationsfähig wird (zu kassiren im Jahre . ) 
und wonach 
der die Zurücklegung der Akten beschließende Beamte, falls die Kassation 
derselben überhaupt ausgeschlossen ist oder aus besonderen Gründen 
ausgeschlossen werden soll, dies bei dem Zurücklegungsbeschlusse zu 
bemerken hat. 
Letzteren Falles ist über die Nichtkassirbarkeit des Aktenstücks ein Vermerk 
auf den Aktendeckel zu bringen. 
Soweit bei Zurücklegung von Akten die Kassationsfrist auf dem Grunde 
bisher in Geltung gewesener Vorschriften auf dem Aktendeckel bereits vermerkt 
worden ist, behält es bei dieser Kassationsfrist sein Bewenden. 
Weimar, den 9. Juni 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement der Justiz. 
Stichling.
	        
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