Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Ueber Akten solcher Art ist bei Vornahme des Kassationsgeschäftes ein 
Verzeichniß aufzustellen, welches kürzlich den Grund der Beanstandung der 
Kassation angiebt. Dieses Verzeichniß ist sodann unter einstweiliger Ver— 
wahrung der in ihm aufgeführten Akten an das Großherzogliche Staats— 
Ministerium, Departement der Justiz, zur weiteren Entschließung einzusenden. 
Den Vorständen der einzelnen Behörden bleibt es unbenommen, nach 
ihrem Ermessen einzelne Aktenstücke auch aus besonderen anderen Gründen 
von der Kassation auszunehmen. 
* 
Die nach diesem Regulative zur Kassation geeigneten Akten werden von 
einem oder mehreren, durch den Vorstand der Behbrde hierzu bestimmten 
Unterbeamten ausgesondert und demnächst verkauft. 
Die mit dieser Aussonderung betrauten Beamten sind zuvor mit ein- 
gehender Instruktion zu versehen, auch hat der Vorstand der betreffenden Be- 
hörde bezüglich sein Vertreter in geeigneter Weise eine Aufsicht darüber zu 
führen, daß bei der Aussonderung in Gemäßheit dieses Regulativs ver- 
fahren wird. 
In allen Fällen, in denen dem mit der Aussonderung beauftragten Be- 
amten Zweifel über die Zulässigkeit der Kassation einzelner Akten aus irgend 
einem Grunde beigehen, ist vor Weiterem die Entschließung des Vorstandes 
der Behörde einzuholen. 
86. 
Der Verkauf der endgültig zu kassirenden Akten darf nur gegen baare 
Bezahlung nach dem Gewichte und unter der Bedingung sofortigen Ein— 
stampfens erfolgen. 
§ 7. 
Das Zuwiegen der Akten an den Käufer hat in Beisein eines Beamten 
oder wenigstens eines verpflichteten Dieners zu geschehen. 
Der Käufer hat sich bei der Abnahme schriftlich zu verpflichten, die 
sämmtlichen gekauften Akten ohne Ausnahme innerhalb bestimmter Zeit ein- 
stampfen zu lassen und bis dahin, wo dies geschieht, Niemandem deren Durch- 
sicht zu gestatten. 
Für den Zuwiderhandlungsfall ist eine Konventionalstrafe bis auf Höhe 
des doppelten Betrages der für sämmtliche erstandene Akten gezahlten Kauf- 
summe vertragsmäßig festzustellen, und dabei dem Vorstande der verkaufenden 
Behörde die Befugniß zur Anordnung geeigneter Ueberwachungsmaßregeln 
ausdrücklich vorzubehalten und einzuräumen.
	        
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