Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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8 8. 
Vor dem Verkaufe sind von den zu verkaufenden Akten die Deckel und 
Rücken loszulösen, die Akten selbst sind auseinander zu nehmen und die ein— 
zelnen Hefte in verschiedene Bündel zu bringen. 
§ 9. 
Der Uebereinkunft einzelner gleichstehender Behörden oder der Verfügung 
übergeordneter Behörden bleibt vorbehalten, eine Vereinigung und Gesammt- 
verwerthung der von mehreren Behörden zu kassirenden Akten herbeizuführen, 
falls hierdurch ein höherer Erlös zu erwarten steht. 
8 10. 
Die Aufnahme eines besonderen Verzeichnisses der kassirten Akten ist 
nicht erforderlich, jedoch ist in den vorhandenen Repertorien das Jahr der 
erfolgten Kassation zu vermerken. 
§ 11. 
Die für die verkauften Akten erlösten Beträge sind unter Abzug der für 
Transport, Verpackung 2c. erwachsenen Kosten an das zuständige Rechnungsamt 
abzuführen, soweit nicht von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium in 
anderer Weise darüber verfügt wird. 
Anlage A. 
Es dürfen kassirt werden: 
) Akten der Amtsgerichte 
(bezüglich der vormaligen Einzelgerichteh. 
I. Generalien. 
1. Akten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit 
diese Akten reine Personalakten sind und lediglich über Anstellung und Be- 
soldung des Beamten Auskunft geben, zehn Jahre nach dem Tode des be- 
treffenden Beamten; falls über das Leben oder den Tod des betreffenden 
Beamten keine zuverlässige Nachricht vorhanden ist, zwanzig Jahre nach 
erfolgtem Ausscheiden aus dem Staatsdienste. Sofern diese Akten auch 
Nachrichten enthalten über Dienstführung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit des 
Beamten, nach fünfzig Jahren vom Tode des Beamten bezüglich von 
dessen Ausscheiden aus dem Staatsdienste ab.
	        
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