Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Die Akten, betreffend Schöppen und Taxatoren, sind von der Kassation 
ausgenommen. 
2. Registranden, Terminskalender, Bestellungs-, Relations= und Post- 
bücher, welche nach den bis zum 1. Oktober 1879 bestandenen Einrichtungen 
geführt worden sind, fünf Jahre nach dem letzten Eintrage. 
3. Die nach § 89 des Gesetzes vom 12. November 1840 über Ver- 
waltung der öffentlichen Depositen aufgestellten Depositentabellen zehn Jahre 
nach deren Aufstellung. 
4. Akten, betreffend das Sportel= und Gerichtskostenwesen und andere 
mit der Sportel= und Gerichtskosteneinnahme verbundenen Einnahmen, Straf- 
bücher, Kollateralgelder-Tabellen, Akten, betreffend die Verwaltungskasse, nach 
zehn Jahren, sofern auf vorgängige Anfrage bei dem Großberzoglichen 
Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, bezüglich der Kollateralgelder- 
Tabellen bei der Waisenhaus-Kasseverwaltung, diese Stellen nicht die Aus- 
händigung der sonst zu kassirenden Akten in Anspruch nehmen, welchen Falls 
letztere anstatt der Kassation zu erfolgen hat. 
5. Akten, betreffend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse und des 
Inventars, sofern das Gericht aufgehoben ist, auch die Behörde, auf welche 
das betreffende Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Aufrage 
die Akten nicht übernommen hat, fünf Jahre nach erfolgter Abgabe des 
Lokals bezüglich des Inventars. 
Bei fortbestehenden Gerichten tritt eine Kassation der obenbezeichneten 
Akten nicht ein. 
6. Akten, betreffend Revisionen, soweit die betreffenden Revisionen zehn 
Jahre vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben. 
7. Akten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und 
anderen allgemeinen Vorschriften, nach fünfzehn Jahren von Erstattung des 
letzten Berichtes. 
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit. 
1. Akten, betreffend Zeugnisse, Kapitalkündigungen 2c. mit Ausschluß der 
Akten, betreffend Westphälische Civilakte, nach zwanzig Jahren. 
Die Akten, betreffend Westphälische Civilakte, sind von der Kassation 
ausgeschlossen. 
2. Akten, betreffend Wechselproteste, nach zehn Jahren. 
3. Akten, betreffend Vormundschaften: 
a) sofern mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden war, 
nach hundert Jahren seit Beendigung der Vormundschaft, bei mehreren
	        
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