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Die Akten, betreffend Schöppen und Taxatoren, sind von der Kassation
ausgenommen.
2. Registranden, Terminskalender, Bestellungs-, Relations= und Post-
bücher, welche nach den bis zum 1. Oktober 1879 bestandenen Einrichtungen
geführt worden sind, fünf Jahre nach dem letzten Eintrage.
3. Die nach § 89 des Gesetzes vom 12. November 1840 über Ver-
waltung der öffentlichen Depositen aufgestellten Depositentabellen zehn Jahre
nach deren Aufstellung.
4. Akten, betreffend das Sportel= und Gerichtskostenwesen und andere
mit der Sportel= und Gerichtskosteneinnahme verbundenen Einnahmen, Straf-
bücher, Kollateralgelder-Tabellen, Akten, betreffend die Verwaltungskasse, nach
zehn Jahren, sofern auf vorgängige Anfrage bei dem Großberzoglichen
Staats-Ministerium, Departement der Finanzen, bezüglich der Kollateralgelder-
Tabellen bei der Waisenhaus-Kasseverwaltung, diese Stellen nicht die Aus-
händigung der sonst zu kassirenden Akten in Anspruch nehmen, welchen Falls
letztere anstatt der Kassation zu erfolgen hat.
5. Akten, betreffend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse und des
Inventars, sofern das Gericht aufgehoben ist, auch die Behörde, auf welche
das betreffende Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Aufrage
die Akten nicht übernommen hat, fünf Jahre nach erfolgter Abgabe des
Lokals bezüglich des Inventars.
Bei fortbestehenden Gerichten tritt eine Kassation der obenbezeichneten
Akten nicht ein.
6. Akten, betreffend Revisionen, soweit die betreffenden Revisionen zehn
Jahre vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben.
7. Akten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und
anderen allgemeinen Vorschriften, nach fünfzehn Jahren von Erstattung des
letzten Berichtes.
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit.
1. Akten, betreffend Zeugnisse, Kapitalkündigungen 2c. mit Ausschluß der
Akten, betreffend Westphälische Civilakte, nach zwanzig Jahren.
Die Akten, betreffend Westphälische Civilakte, sind von der Kassation
ausgeschlossen.
2. Akten, betreffend Wechselproteste, nach zehn Jahren.
3. Akten, betreffend Vormundschaften:
a) sofern mit der Vormundschaft eine Vermögensverwaltung verbunden war,
nach hundert Jahren seit Beendigung der Vormundschaft, bei mehreren