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2. Konkursprozeßakten, einschließlich der Konkurstabellen.
3. Akten, betreffend Sühnesachen und Mandatssachen aus der Zeit vor
dem 1. Oktober 1879.
Sofern diese Akten überhaupt oder in der Weise getrennt gehalten sind,
daß Protokolle über Sühnetermine ohne Erfolg, über Mandatssachen, in denen
Widerspruch rechtzeitig erhoben oder in denen das Hülfsverfahren nicht recht-
zeitig beantragt ist, in Sammelbänden formirt sind, können die Akten über
ohne Erfolg gebliebene Sühne= und Mandatssachen nach fünf Jahren, von
der Zurücklegung an, kassirt werden.
4. Die bei den Gerichten hinterlegten Schiedssprüche und Sühnesachen,
in denen Vergleiche ausgenommen sind, sofern dieselben nicht Rechte der oben
unter 1 a aufgeführten Art betreffen; anderenfalls sind sie von der Kassation
ausgenommen.
5. Die Aktenregister, soweit unten nicht kürzere Fristen bestimmt sind.
Nach zehn Jahren:
1. Akten, betreffend Beitreibung von Resten aller Art aus der Zeit vor
dem 1. Oktober 1879.
2. Die an die Amtsgerichte abgelieferten Dienstregister und Akten der
Gerichtsvollzieher.
3. Akten über Zwangsvollstreckung in unbewegliche Gegenstände.
Nach fünf Jahren:
1. Akten, betreffend Requisitionen, sowie einzelne besondere Aufträge und
deren Erledigung aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879.
2. Die vorstehend nicht genannten und lediglich zur Kontrole des Ge-
schäftsganges dienenden Listen und sonstigen Schriften, namentlich auch die
Kalender, Tagebücher und Eingangsregister.
3. Die Akten, in denen vollstreckbare Ausfertigung von Urkunden verfügt
ist, welche sich nicht in gerichtlicher Verwahrung befinden.
4. Die Sühne= und Mahnregister, die Register für Rechtshülfesachen
und die darin verzeichneten Akten, vorbehältlich der oben für Sühnesachen, in
denen Vergleiche aufgenommen sind, gegebenen Vorschrift.
IV. Untersuchungs= und Strassachen.
1. Untersuchungstabellen aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879 nach
zehn Jahren seit dem Abschlusse.