113
2. Akten, betreffend Requisitionen, einzelne besondere Aufträge, einzelne
richterliche Anordnungen (Strafprozeßregister G) und deren Erledigung nach
fünf Jahren von der Erledigung ab.
3. Akten, betreffend Wahl der Geschworenen nach der bis zum 1. Oktober
1879 gültigen Gesetzgebung, alsbald.,.
4. Akten, betreffend die Aufstellung der Listen für die Schöffen und Ge-
schworenen, fünf Jahre nach dem Jahre, für welches die Listen lauten.
5. Die Untersuchungsakten, Holzdiebstähle, ingleichen Forst= und Feld-
rügesache (Register für Forst= und Feldrügesachen A) betreffend:
a) sofern die Akten zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer Ver-
urtheilung nicht geführt hat, nach fünf Jahren;
b) sofern eine Verurtheilung erfolgt und die Strafe verbüßt ist, nach fünf
Jahren von der Strafverbüßung ab;
c) sofern auf eine zwei Jahre nicht übersteigende Freiheitsstrafe oder auf
Geldstrafe erkannt, die Strafe aber nicht verbüßt ist, nach fünf Jahren
von der letzten gegen den Verurtheilten auf Vollstreckung der Strafe ge-
richteten Handlung ab;
d) sofern auf eine zwei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe erkannt und die
Strafe nicht verbüßt ist, nach fünfzehn Jahren von der letzten gegen
den Verurtheilten auf Vollstreckung der Strafe gerichteten Handlung ab.
6. Die Untersuchungsakten wegen Ehrenkränkungen nach dem für diese
bis zum 1. Oktober 1879 bestandenen besonderen Verfahren, sowie Unter-
suchungsakten in Privatklagesachen (Register B):
a) sofern dieselben zurückgelegt worden sind, ohne daß eine Verurtheilung
stattgefunden hat, nach fünf Jahren;
b) sofern eine Verurtheilung erfolgt und die erkannte Strafe vollstreckt ist,
nach fünf Jahren von der Strafvollstreckung ab;
) sofern auf Haft, auf Geldstrafe bis zu 6000 Mk. oder auf Gefängniß-
strafe bis zu zwei Jahren erkannt, die Strafe aber nicht vollstreckt ist,
nach fünf Jahren von der letzten gegen den Verurtheilten auf Voll=
streckung der Strafe gerichteten Handlung ab;
d) sofern auf Geldstrafe von mehr als 6000 Mk. oder auf Gefängniß von
mehr als zwei Jahren erkannt, die Strafe aber nicht vollstreckt ist, nach
fünfzehn Jahren von der letzten gegen den Verurtheilten auf Voll-
streckung der Strafe gerichteten Handlung ab.
1884 20