Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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7. Die Akten, welche Untersuchungen wegen Uebertretungen betreffen: 
a) sofern die Akten zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer Ver- 
urtheilung nicht geführt hat, nach einem Jahre; 
b) sofern eine Verurtheilung stattgefunden hat, nach fünf Jahren von der 
Verbüßung der Strafe oder, falls diese nicht erfolgt ist, von der letzten 
auf Vollstreckung der Strafe gegen den Verurtheilten gerichteten Hand- 
lung ab. 
8. Akten, betreffend Untersuchungen wegen Vergehen — abgesehen von 
den Bestimmungen unter 5 und 6 — 
a) sofern sie zurückgelegt sind, weil die Untersuchung zu einer Verurtheilung 
nicht geführt hat, nach zehn Jahren, 
b) wenn die Untersuchung zu einer Verurtheilung geführt hat, ohne Rücksicht 
darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweis erlassen worden ist, 
oder ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach zwanzig Jahren 
von der letzten auf Vollstreckung gerichteten Handlung, bezüglich von Er- 
laß der Strafe ab. 
9. Kalender für Hauptverhandlungen (§ 36 der Geschäftsordnung für 
die Gerichtsschreibereien der Amtsgerichte) und Liste der Ueberführungsstücke 
(§ 38 a. a. O.), fünf Jahre nach Ablauf desjenigen Geschäftsjahres, für 
welches dieselben bestimmt gewesen sind. 
10. Register für Forstdiebstahlssachen, Register für Privatklagsachen, Straf- 
prozeßregister nach fünf Jahren. 
1) Akten der Landgerichte 
(bezüglich der vormaligen Kreisgerichte)h. 
I. Generalien. 
1. Akten, betreffend Anstellung und Besoldung des Personals, soweit diese 
Akten reine Personalakten sind und lediglich über Anstellung und Besoldung 
der Beamten Auskunft geben, zehn Jahre nach dem Tode des betreffenden 
Beamten; falls über das Leben oder den Tod des betreffenden Beamten keine 
zuverlässige Nachricht vorhanden ist, zwanzig Jahre nach erfolgtem Ausscheiden 
aus dem Staatsdienste. Sofern diese Akten auch Nachrichten enthalten über 
Dienstführung, Würdigkeit oder Unwürdigkeit des Beamten, nach fünfzig 
Jahren vom Tode des Beamten bezüglich von dessen Ausscheiden aus dem 
Staatsdienste ab.
	        
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