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2. Registranden, Terminskalender, Bestellungs-Relations-Postbücher, welche
nach den bis zum 1. Oktober 1879 bestandenen Einrichtungen geführt worden
sind, fünf Jahre nach dem letzten Eintrage.
3. Akten, betreffend das Sportel= und Gerichtskostenwesen und andere
mit der Sportel= und Gerichtskosteneinnahme verbundene Einnahmen, Straf-
bücher, Kollateralgelder, Tabellen, Akten, betreffend die Verwaltungskasse, nach
zehn Jahren, sofern auf vorgängige Anfrage bei dem Großherzoglichen Staats-
Ministerium, Departement der Finanzen, letzteres nicht die Aushändigung der
sonst zu kassirenden Akten in Anspruch nimmt, welchen Falls diese anstatt der
Kassation zu erfolgen hat.
4. Akten, betreffend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse und das
Jnventar, sofern das Gericht aufgehoben ist, auch die Behörde, auf welche das
betreffende Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Anfrage die
Akten nicht übernommen hat, fünf Jahre nach erfolgter Abgabe des Lofkales
bezüglich des Inventars.
Bei fortbestehenden Gerichten tritt eine Kassation der oben bezeichneten
Akten nicht ein.
5. Akten, betreffend Revisionen, soweit die betreffenden Revisionen zehn
Jahre vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben.
6. Akten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und
anderen allgemeinen Vorschriften, nach fünfzehn Jahren von Erstattung des
letzten Berichtes ab.
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit:
1. Akten, betreffend Urkunden, Zeugnisse, einzelne Beglaubigungen 2c.,
nach zwanzig Jahren.
2. Akten, betreffend freiwillige Gerichtsbarkeit in der Bernfungsinstanz
hinsichtlich einzelner Sachen, nach fünfzehn Jahren.
III. Streitige Civilsachen.
Nach sechzig Jahren:
1. Civilprozeßakten, betreffend Ehesachen.
Nach vierundvierzig Jahren:
2. Civilprozeßakten der ersten und der Bernfungsinstanz (vgl. unter Nr. 5),
sofern sie nicht betreffen:
a) dingliche Ansprüche an unbeweglichen Gegenständen, Grundgerechtigkeiten,
Privilegien der Gemeinden und Korporationen, Familienrechte, Familien-
stiftungen und Familienfideikommisse,
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