Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

115 
2. Registranden, Terminskalender, Bestellungs-Relations-Postbücher, welche 
nach den bis zum 1. Oktober 1879 bestandenen Einrichtungen geführt worden 
sind, fünf Jahre nach dem letzten Eintrage. 
3. Akten, betreffend das Sportel= und Gerichtskostenwesen und andere 
mit der Sportel= und Gerichtskosteneinnahme verbundene Einnahmen, Straf- 
bücher, Kollateralgelder, Tabellen, Akten, betreffend die Verwaltungskasse, nach 
zehn Jahren, sofern auf vorgängige Anfrage bei dem Großherzoglichen Staats- 
Ministerium, Departement der Finanzen, letzteres nicht die Aushändigung der 
sonst zu kassirenden Akten in Anspruch nimmt, welchen Falls diese anstatt der 
Kassation zu erfolgen hat. 
4. Akten, betreffend das Lokal, einschlüssig der Gefängnisse und das 
Jnventar, sofern das Gericht aufgehoben ist, auch die Behörde, auf welche das 
betreffende Lokal oder Inventar übergegangen ist, auf vorgängige Anfrage die 
Akten nicht übernommen hat, fünf Jahre nach erfolgter Abgabe des Lofkales 
bezüglich des Inventars. 
Bei fortbestehenden Gerichten tritt eine Kassation der oben bezeichneten 
Akten nicht ein. 
5. Akten, betreffend Revisionen, soweit die betreffenden Revisionen zehn 
Jahre vor der letzten Hauptrevision stattgefunden haben. 
6. Akten, betreffend Ausarbeitung und Begutachtung von Gesetzen und 
anderen allgemeinen Vorschriften, nach fünfzehn Jahren von Erstattung des 
letzten Berichtes ab. 
II. Freiwillige Gerichtsbarkeit: 
1. Akten, betreffend Urkunden, Zeugnisse, einzelne Beglaubigungen 2c., 
nach zwanzig Jahren. 
2. Akten, betreffend freiwillige Gerichtsbarkeit in der Bernfungsinstanz 
hinsichtlich einzelner Sachen, nach fünfzehn Jahren. 
III. Streitige Civilsachen. 
Nach sechzig Jahren: 
1. Civilprozeßakten, betreffend Ehesachen. 
Nach vierundvierzig Jahren: 
2. Civilprozeßakten der ersten und der Bernfungsinstanz (vgl. unter Nr. 5), 
sofern sie nicht betreffen: 
a) dingliche Ansprüche an unbeweglichen Gegenständen, Grundgerechtigkeiten, 
Privilegien der Gemeinden und Korporationen, Familienrechte, Familien- 
stiftungen und Familienfideikommisse, 
20 7
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.