Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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b) Entmündigungssachen, 
J) Aufgebotsverfahren, insbesondere auch Todeserklärung Abwesender, 
welchen Falls sie von der Kassation auszunehmen sind. 
Akten, betreffend Verhandlungen behufs Sicherung des Beweises, sofern 
sie in einem anhängigen oder später anhängig gewordenen Rechtsstreite benutzt 
worden sind, werden bezüglich der Kassation ebenso behandelt, wie die Akten 
über diesen Rechtsstreit, anderen Falls sind sie von der Kassation ausgenommen. 
3. Die Aktenregister, soweit unten nicht kürzere Fristen bestimmt sind. 
Ausgenommen sind die Register für Ehe= und Entmündigungssachen, welche 
nicht zu kassiren sind. 
Nach zehn Jahren: 
4. Civilprozeßakten in der Beschwerdeinstanz, sowie die Beschwerderegister 
in Civilsachen. 
Nach fünf Jahren: 
5. Akten, betreffend bürgerliche Rechtsstreitigkeiten in der Berufungs- 
instanz nach den vor dem 1. Oktober 1879 gültigen Prozeßgesetzen. 
6. Akten, betreffend einzelne besondere Aufträge und Regquisitionen, sowie 
deren Erledigung aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879. 
7. Die vorstehend nicht genannten und lediglich zur Kontrole des Ge- 
schäftsganges dienenden Listen und sonstigen Schriften, namentlich auch die 
Kalender, Tagebücher und Eingangsregister. 
IV. Untersuchungs= und Strassachen: 
1. Akten, betreffend Handhabung der Strafgesetze und Strafprozeßordnung 
im Allgemeinen, Einfluß auf die Polizei, Verhältnisse zu derselben, soweit sich 
diese Akten auf das vor Einführung des Reichsstrafgesetzbuchs geltende Straf- 
recht und die bis zum 1. Oktober 1879 geltenden Strafprozeßvorschriften be- 
ziehen, alsbald. 
2. Akten, betreffend Aufbewahrung der corpora delicti, zu Untersuchungen 
aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879 gehörig, alsbald. 
3. Akten, betreffend Requisitionen sowie einzelne besondere Aufträge und 
deren Erledigung aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879, nach fünf Jahren 
von Erledigung der betreffenden Requisitionen und Aufträge ab. 
4. Akten, betreffend Untersuchungen wegen Vergehen und Verbrechen in 
erster Instanz nach den Strafprozeßvorschriften aus der Zeit vor dem 1. Ok- 
tober 1879.
	        
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