117
a) sofern dieselben zu einer Verurtheilung nicht geführt haben und sie betreffen
aa) Verbrechen, welche mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht-
hause bedroht sind, nach fünfundzwanzig Jahren,
bb) sonstige Verbrechen nach fünfzehn Jahren,
cc) Vergehen nach zehn Jahren,
b) sofern dieselben zu einer Verurtheilung geführt haben, ohne Rücksicht
darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweis erlassen ist, oder
ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach dreißig Jahren
von der letzten auf Vollstreckung gerichteten Handlung bezüglich von Er-
laß der Strafe ab.
5. Akten, betreffend einzelne Untersuchungen in der Bernfungsinstanz nach
den Strafprozeß-Vorschriften aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879,
a) sofern Beweiserhebungen in denselben enthalten sind, nach dreißig Jahren,
b) sofern Beweiserhebungen in denselben nicht enthalten sind, nach fünf Jahren.
6. Alle nach der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Land-
gerichte zu führenden Register und Kalender (Formulare 10, 11, 12, 13) und
die zugehörigen, die Entscheidungen der Strafkammer als oberen Gerichtes,
sowie die Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen in Urschrift
oder Abschrift enthaltenden Spezial= oder Sammelakten nach fünf Jahren, von
Ablauf des Jahres an gerechnet, für welches die Register und Kalender ge-
führt, und in welchem die Entscheidungen gegeben worden sind.
) Akten der staatsanwaltschaftlichen Behörden.
I. Aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879:
1. Generalakten, betreffend einzelne Stellvertretungen der staatsanwaltschaft-
lichen Beamten in Urlaubs= und sonstigen Behinderungsfällen, nach fünf Jahren.
2. Registranden, Kontrolen, Relationsbücher nach fünf Jahren vom letzten
Eintrag ab. «
3. Untersuchungstabellen nach zehn Jahren vom letzten Eintrag ab.
4. Spezialakten nach fünf Jahren.
5. Kollekten= oder Sammelakten, betreffend Anzeigen über Verbrechen,
Vergehen und Uebertretungen, welche die Einleitung eines Strafverfahrens
nicht zur Folge gehabt haben, sofern sie betreffen
a) Verbrechen, welche mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause
bedroht sind, nach fünfundzwanzig Jahren,