Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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a) sofern dieselben zu einer Verurtheilung nicht geführt haben und sie betreffen 
aa) Verbrechen, welche mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zucht- 
hause bedroht sind, nach fünfundzwanzig Jahren, 
bb) sonstige Verbrechen nach fünfzehn Jahren, 
cc) Vergehen nach zehn Jahren, 
b) sofern dieselben zu einer Verurtheilung geführt haben, ohne Rücksicht 
darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweis erlassen ist, oder 
ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach dreißig Jahren 
von der letzten auf Vollstreckung gerichteten Handlung bezüglich von Er- 
laß der Strafe ab. 
5. Akten, betreffend einzelne Untersuchungen in der Bernfungsinstanz nach 
den Strafprozeß-Vorschriften aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879, 
a) sofern Beweiserhebungen in denselben enthalten sind, nach dreißig Jahren, 
b) sofern Beweiserhebungen in denselben nicht enthalten sind, nach fünf Jahren. 
6. Alle nach der Geschäftsordnung für die Gerichtsschreibereien der Land- 
gerichte zu führenden Register und Kalender (Formulare 10, 11, 12, 13) und 
die zugehörigen, die Entscheidungen der Strafkammer als oberen Gerichtes, 
sowie die Entscheidungen über die Ablehnung von Gerichtspersonen in Urschrift 
oder Abschrift enthaltenden Spezial= oder Sammelakten nach fünf Jahren, von 
Ablauf des Jahres an gerechnet, für welches die Register und Kalender ge- 
führt, und in welchem die Entscheidungen gegeben worden sind. 
) Akten der staatsanwaltschaftlichen Behörden. 
I. Aus der Zeit vor dem 1. Oktober 1879: 
1. Generalakten, betreffend einzelne Stellvertretungen der staatsanwaltschaft- 
lichen Beamten in Urlaubs= und sonstigen Behinderungsfällen, nach fünf Jahren. 
2. Registranden, Kontrolen, Relationsbücher nach fünf Jahren vom letzten 
Eintrag ab. « 
3. Untersuchungstabellen nach zehn Jahren vom letzten Eintrag ab. 
4. Spezialakten nach fünf Jahren. 
5. Kollekten= oder Sammelakten, betreffend Anzeigen über Verbrechen, 
Vergehen und Uebertretungen, welche die Einleitung eines Strafverfahrens 
nicht zur Folge gehabt haben, sofern sie betreffen 
a) Verbrechen, welche mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause 
bedroht sind, nach fünfundzwanzig Jahren,
	        
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