Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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b) Verbrechen, welche im Höchstbetrage mit einer Freiheitsstrafe von einer 
längeren als zehnjährigen Dauer bedroht sind, nach fünfzehn Jahren, 
c) Verbrechen, welche mit einer geringeren Strafe bedroht sind, nach zehn Jahren, 
d) Vergehen nach fünf Jahren, 
e) Uebertretungen nach einem Jahre. 
6. Sonstige Kollektanakten, enthaltend Berichte der Staatsanwälte an 
den Oberstaatsanwalt über Einleitung von zur Kompetenz des Schwurgerichts 
gehörigen Untersuchungen, Beschwerden über Verfügungen der Staatsanwälte, 
die darauf ertheilten Resolutionen und dergleichen, nach fünf Jahren. 
II. Aus der Zeit nach dem 1. Oktober 1879: 
1. Die Akten (Spezial= und Sammelakten nebst Handakten), betreffend 
Anzeigen und Untersuchungen wegen Verbrechen, Vergehen und Uebertretungen, 
die zu einer Verurtheilung nicht geführt haben, sofern sie betreffen 
a) Verbrechen, welche mit dem Tode oder mit lebenslänglichem Zuchthause 
bedroht sind, nach fünfundzwanzig Jahren, 
b) sonstige Verbrechen nach fünfzehn Jahren, 
c) Vergehen nach zehn Jahren, 
4) Uebertretungen nach einem Jahre. 
2. Die Akten (einschließlich Handakten), betreffend Untersuchungen wegen 
Verbrechen und Vergehen, dafern die Untersuchung zu einer Verurtheilung ge- 
führt hat, ohne Rücksicht darauf, ob die Strafe vollstreckt, ganz oder theilweise 
erlassen, oder ob dieselbe nicht hat vollstreckt werden können, nach dreißig 
Jahren von der letzten auf Vollstreckung gerichteten Handlung, bezüglich von 
Erlaß der Strafe ab. 
3. Die Register, Listen, Tagebücher, Kalender und alle sonstigen, zur 
Geschäftskontrole dienenden Schriften, die in den Registern über Ehe= und 
Entmündigungssachen verzeichneten staatsanwaltschaftlichen Akten, sowie die von 
den Amtsanwälten geführten Handakten — mit Ausnahme der Register für 
Generalakten, der Verzeichnisse der bestraften Personen und der Strafregister, 
bezüglich deren ebenso wie bezüglich der Akten, über welche besondere Vor- 
schriften nicht gegeben sind, anderweite besondere Anordnung vorbehalten bleibt — 
nach fünf Jahren. 
Bemerkung. In Ansehung der durch Verordnung des Bundesrathes vom 16. Juni 
1882, betreffend die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung 
der Strafurtheile, bez. die Ministerial-Bekanntmachung vom 11. September 1882 ein- 
geführten Strafregister, bewendet es bei den Vorschriften in § 16 der erwähnten Verord- 
nung und Ziffer III, 22 der Ministerial-Bekanntmachung.
	        
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