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und bedient sich eines Stempels mit dieser Bezeichnung. Dieselbe hat den Zweck: allen Personen,
die sich dieser nützlichen Anstalt bedienen wollen, Gelegenheit zu geben zur sicheren verzinslichen
Anlegung von Ersparnissen verschiedener Größe und zur Erlangung von Darlehen.
§ 2.
Die städtische Sparkasse bildet ein besonderes selbstständiges Rechtssubjekt unter Garantie
der Stadt Geisa und wird unter Aufsicht der Gemeindebehörden nach Maßgabe dieses Statuts
verwaltet. Alle Verbindlichkeiten derselben bilden eine städtische Schuld und werden wie diese von
der Stadt vertreten, wenn das eigene Vermögen der Kasse nicht ausreichen sollte.
Dem Großherzoglichen Bezirksdirektor und weiter dem Großherzoglichen Staats-Ministerium
steht das Recht der Oberaufsicht über dieselbe zu. Der erstere hat zunächst insbesondere darüber
zu wachen, daß die Anstalt dem Statut und den zu dessen Ausführung erlassenen Normativ-Be-
stimmungen gemäß verwaltet wird und ist zu diesem Zweck berechtigt, nicht nur selbst jederzeit Ein-
sicht von dem gesammten Geschäftsbetriebe der Anstalt zu nehmen, sondern auch auf Kosten der
letzteren Sachverständige zur Untersuchung der Geschäftsverwaltung an Ort und Stelle abzuordnen
und die etwa gefundenen Mißstände abzustellen.
§ 3.
Von dem erwachsenden Gewinn werden zunächst die laufenden Verwaltungskosten bestritten,
der verbleibende Ueberschuß aber zur Bildung eines Reservefonds verwendet, welcher auf 10 Prozent
der Einlagen anzusammeln ist.
Sobald dieser Reservefonds die statutenmäßige Höhe von 10 Prozent erreicht hat, fällt
der jährliche Reingewinn aus dem Sparkassegeschäft, nach Abzug aller Verwaltungskosten und
etwaiger Verluste, der Kämmereikasse zu Geisa zu.
Der anzusammelnde Reservefonds bietet die nächste Sicherheit für die Einlagen. Derselbe
wird zwar mit der Sparkasse verwaltet, jedoch von der letzteren getrennt und in einem besonderen
Anhang der Sparkasserechnung verrechnet. Die diesem Reservefonds zugewiesenen Kapitalien müssen
stets zinsbar angelegt sein und soll der Zinsertrag alljährlich dem werbenden Kapitale hinzugefügt
werden, was auch dann noch zu geschehen hat, wenn der Reservefonds die statutenmäßige Höhe
bereits erreicht hat.
Wenn die Sparkasse zu Geisa jemals eingehen sollte, fällt der Reservefonds der politischen
Gemeinde Geisa zu.
84.
Ueber die Einlagen wird jedem Einleger ein mit dem Stempel der Sparkasse versehenes
Sparkassebuch ausgefertigt, in welches der Vor- und Zuname und der Wohnort des Einlegers
genau eingetragen ist.
Das Buch ist von einem Mitglied des Verwaltungsausschusses (§ 21), dem Kassirer
bezüglich dessen Stellvertreter und dem Gegenbuchführer zu unterschreiben und es sind demselben
gegenwärtige Statuten im Auszuge beizufügen. Für das Sparkassebuch sind alsbald bei der Ein-
lage 20 Pfennige zu bezahlen.