Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Annahme, Verzinsung, Zurückzahlung und Verjährung der Einlagen 
bezügl. Zinsen. 
85. 
Alle Geschäfte der Sparkasse, soweit sie Geldzahlungen betreffen, dürfen nur im Geschäfts- 
lokale derselben vorgenommen werden, ausgenommen wenn die Vornahme einzelner solcher Geschäfte 
außerhalb dieses Lokals auf dem Grunde einer schriftlichen darauf gerichteten Vollmacht des Ver- 
waltungsausschusses der Sparkasse erfolgt. 
Die Sparkasse nimmt Einlagen von 1 Mark, als dem geringsten Betrage, bis 500 Mark 
an. Ueber die Annahme höherer Einlagebeträge hat der Verwaltungsausschuß je nach Lage der 
Verhältnisse Bestimmung zu treffen. "§ 
Die Annahme von Einlagen kann auf kürzere oder längere Zeit versagt werden, wenn 
solches im Interesse der Kasse nothwendig erscheint. 
Eine solche allgemeine Maßregel ist öffentlich bekannt zu machen und sind dabei zunächst 
die größeren Beträge auszuschließen, kleinere aber, die als wirkliche Ersparnisse weniger bemittelter 
Personen erscheinen, möglichst zu berücksichtigen. 
87. 
Die Sparkasse verzinst jede Einlage, jedoch von 1 bis 5 Mark nur je die vollen Mark 
und von 5 Mark aufwärts nur je die vollen 5 Mark so, daß Einlagen zwischen 5 und 10 Mark 
nur zu 5 Mark Einlagen zwischen 10 und 15 Mark nur zu 10 Mark u. s. w. verzinst werden. 
Die jeweilige Höhe der für die Einlagen zu gewährenden Zinsen wird vom Gemeinderath bestimmt. 
Eine beschlossene Aenderung in dem Zinsfuße ist drei Monate vor deren Eintritt in der 
Weimarischen Zeitung und in der Fuldaer Zeitung bekannt zu machen und diese Bekanntmachung 
mindestens einmal zu wiederholen. Die Zinsen werden nur für volle Monate berechnet, so daß 
diejenigen Beträge, welche im Laufe eines Monats eingezahlt sind, nur vom ersten Tage des 
folgenden Monats an, diejenigen Beträge aber, welche im Laufe eines Monats zurückgezahlt werden, 
nur bis zum Schlusse des vorhergehenden Monats zu verzinsen sind. 
Berechnet werden die Zinsen von der Verwaltung der Sparkasse am Schlusse des Rech- 
nungsjahres, welches mit dem bürgerlichen Jahre anhebt und schließt, und wird darnach der gefundene 
Zinsenertrag dem Guthaben der Einleger in den Hauptbüchern der Sparkasse zugeschrieben. 
Vom ersten Tage des neuen Geschäftsjahres ab wird dieser kapitalisirte Zinsenbetrag gleich 
den Einlagen mit verzinst. 
Um diese kapitalisirenden Zinsen wieder zinstragend zu machen, ist die Zuschreibung in 
den ausgestellten Schuldbüchern nicht nöthig. Es soll aber, wenn eine solche für erforderlich 
erachtet wird, Seitens der Anstalt hierzu durch öffentliche Bekanntmachung aufgefordert werden. 
Wünscht sie ein Betheiligter dennoch, so wird dies während der regelmäßigen Geschäftsstunden, 
wenn das laufende Geschäft es gestattet, sonst zu geeigneter vorher bekannt zu machender Zeit 
bewirkt. 
88. 
Auf Wunsch werden den Einlegern die Zinsen von solchen Einlagen, welche mindestens 
100 Mark betragen, in dem auf das betreffende Rechnungsjahr (Kalenderjahr) folgenden Monat 
Januar ausgezahlt. 
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