Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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89. 
Für alle Zinsenberechnung bei der Sparkasse wird der Monat zu 30 Tagen angenommen. 
§ 10. 
Rückzahlungen von Einlagen in Beträgen bis einschließlich 30 Mark erfolgen in der Regel 
sofort, von 30 Mark bis 200 Mark nach ein= und von 200 Mark bis 500 Mark nach zwei= und 
alle höheren Guthaben nach dreimonatlicher Kündigung. 
Falls ein größerer Baarvorrath in der Kasse vorhanden ist resp. die Geldmittel ausreichen, 
kann eine jede Einlage auf Verlangen ohne Kündigung sofort zurückgezahlt werden. 
In diesem Falle fallen die Zinsen von der statutenmäßigen Kündigungsfrist zur Hälfte der 
Sparkasse zu bezw. es werden diese bei der Auszahlung an der Einlage gekürzt. 
Bei allgemeinen Geldkrisen, namentlich beim Ausbruche eines Krieges, kann diese Kün- 
digungsfrist vom Gemeinderath für alle Einlagen auf 6 Monate ausgedehnt werden, gegen welchen 
Beschluß der Rechtsweg ausgeschlossen ist. Auf ein und dasselbe Schuldbuch können nicht mehrere 
Kündigungen nebeneinander, also zugleich laufen. 
Es werden in der Regel wöchentlich zwei Sparkassetage abgehalten und zwar Montags 
und Freitags Nachmittags von 2 bis 6 Uhr. 
Eine von einem anderen Tage als den Sparkassetagen angebrachte Einlagekündigung gilt 
erst vom nächsten Sparkassetage an. /1u1 
Der bloße Besitz des Sparkassebuchs berechtigt zur Erhebung von Kapital und Zinsen, 
demnach zahlt die Sparkasse gültig an jeden Inhaber des Sparkassebuchs und es werden in Letzterem 
die geleisteten Zahlungen sofort abgeschrieben. Wird der ganze Einlagebetrag oder der Rest des- 
selben nebst Zinsen zurückgenommen, so ist das Sparkassebuch anstatt der Quittung zurückzugeben. 
Die zurückgegebenen Sparkassebücher werden kassirt und noch zehn Jahre lang nach Revision der 
betreffenden Rechnungen aufbewahrt, dann aber vernichtet. So wenig es zur Empfangnahme von 
Kapital und Zinsen einer besonderen Quittung des Buchinhabers bedarf, ebensowenig wird ohne 
Vorzeigung oder ohne Ablieferung des Sparkassebuchs auf eine besondere Quittung des Einlegers 
oder seines Rechtsnachfolgers irgend eine Zahlung geleistet. 
812. 
Vermißte Sparkassebücher werden durch das nachfolgende festgestellte Verfahren für un— 
giltig erklärt: 
a) die Anmeldung des Verlustes eines Sparkassebuchs geschieht gültiger Weise nur durch 
die als Einleger im Hauptbuche der Sparkasse bezeichnete Person oder durch Solche, 
welche ihr an dem verlorenen Sparkassebuche erworbenes Recht bescheinigen können, wo- 
bei jedoch Eidesantrag ausgeschlossen bleibt. 
b) Ist die Anzeige von dem Verluste eines Sparkassebuchs gültig erfolgt, so wird darüber 
von dem Vorstande der Sparkasse ein ausführliches Protokoll aufgenommen, in welchem 
auch der Nebenumstände, z. B. der Legitimation zur Sache, Erwähnung geschieht. Der 
Anzeiger hat das Protokoll mit zu unterschreiben und erhält sofort ein Zeugniß über 
die bewirkte Anmeldung des Verlustes von dem Sparkassevorstand ausgestellt. 
Zugleich wird der Name des Einlegers und der Werth des Buches auf eine im 
Expeditionslokale ausgehängte Tafel eingezeichnet.
	        
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