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Abzug des, nach dem Vertrage vom heutigen Tage aufhaftenden Prioritätsdarlehns, soweit solches
bestehen bleibt, nicht übersteigen. v
Für die bauliche Unterhaltung und den Betrieb der Bahn ist die Bahnordnung für deutsche
Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung vom 12. Juni 1878 (publicirt im Centralblatt für das
deutsche Reich Nr. 24 vom 14. Juni 1878) und die dazu ergehenden ergänzenden und abändernden
Bestimmungen (s. § 55 das.) maßgebend.
Der Concessionar ist verpflichtet, die Eisenbahn stets in gutem, betriebsfähigem Zustande
zu erhalten und alle durch natürlichen Verschleiß oder gewaltsame Beschädigungen nothwendig
werdenden Verbesserungen und Ergänzungen stets und zur rechten Zeit vorzunehmen, tüchtige und
ausreichende Transportmittel für Personen, Güter und Thiere bereit zu halten, auch die Beförderung
selbst regelmäßig und ohne persönliche Begünstigung nach Maßgabe der Zeit und Reihenfolge der
Anmeldungen zu besorgen, sowie den von der Regierung im Interesse des öffentlichen Verkehrs
für nothwendig erachteten Anordnungen in Bezug auf die Unterhaltung der Bahn, sowie auf den
Betrieb und die Betriebseinrichtungen Folge zu leisten.
Insbesondere muß der Concessionar alle Vervollständigungen und Vervollkommnungen der
Bahnanlagen und des Betriebsmaterials ausführen, welche von der Regierung innerhalb der Be-
stimmungen des al. 1 im Interesse des Verkehrs als Bedürfniß bezeichnet werden. Die Feststellung
der Projecte bleibt hierbei der Fürstl. Regierung vorbehalten.
Bei Unterbrechung des Betriebs durch Beschädigungen oder sonstige Unfälle oder Natur-
ereignisse hat der Concessionar für thunlichste Beschleunigung der Wiederherstellung zu sorgen, ist
auch verpflichtet, bereits übernommene Personen und Güter ohne Tariferhöhung auf der unter-
brochenen Strecke zu befördern.
Für Kriegsbeschädigungen und Demolirungen, es mögen solche vom Feinde ausgehen, oder
im Interesse der Landesvertheidigung veranlaßt werden, kann der Concessionar vom Staate oder
Reiche einen Ersatz nicht in Anspruch nehmen.
Zur Erfüllung seiner Obliegenheiten kann der Concessionar Seitens der Aufsichtsbehörden
nach Befinden durch Strafauflagen angehalten werden und hat, wenn auch diese fruchtlos bleiben,
die Entziehung der Verwaltung und Segquestration zu gewärtigen.
VI.
1. Die Feststellung und die Abänderung des Fahrplanes erfolgt unter den nachfolgenden
Beschränkungen durch die staatliche Aufsichtsbehörde. Der Concessionar soll nicht verpflichtet sein,
zur Vermittelung des Personenverkehrs mehr als zwei Wagenklassen in die Züge einzustellen. Auch
soll derselbe, so lange die Bahn nach dem hierfür allein maßgebenden Ermessen der Aufsichtsbehörde
vorwiegend von nur localer Bedeutung bleibt, nicht angehalten werden können, mehr als drei der
Personenbeförderung dienende Züge in jeder Richtung zu fahren.
Die Feststellung des Fahrplans derjenigen Züge, welche der Concessionar freiwillig über
die Zahl 3 hinaus fahren läßt, wird bei Wahrung der bahnpolizeilichen Vorschriften dem Ermessen
des Concessionars überlassen.
2. Die Feststellung und Abänderung des Tarifs unterliegt der Genehmigung der staat-
lichen Aufsichtsbehörde. Der Concessionar hat jedoch spätestens mit Ablauf des Jahres 1884 eine
Revision der zur Zeit bestehenden Tarife eintreten zu lassen, mittelst welcher den allgemeinen Ver-