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den „Anleitung“ sorgfältig zu beachten, die Anmeldungen selbst aber nach dem
am Schlusse der Anleitung abgedruckten Formular einzurichten sind.
Die Bezeichnung der Stelle, bei welcher die Anmeldung zu erfolgen hat,
wird in Kürze erfolgen.
Weimar, den 27. Juli 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
Bekannutmachung,
betreffend die Anmeldung der unfallversicherungspflichtigen Betriebe.
Vom 14. Juli 1884.
In Gemäßheit des § 11 des Unfallversicherungsgesetzes vom 6. Juli 1884 (Reichs-
Gesetzblatt Seite 69) hat jeder Unternehmer eines unter den § 1 dieses Gesetzes fallenden Be-
triebes den letzteren unter Angabe des Gegenstandes und der Art desselben, sowie der Zahl der
durchschnittlich darin beschäftigten versicherungspflichtigen Personen bei der unteren Verwaltungs-
behörde binnen einer vom Reichs-Versicherungsamt zu bestimmenden Frist anzumelden.
Diese Frist wird hiermit auf die Zeit bis zum
1. September d. J. einschließlich
festgesetzt.
Im Uebrigen wird wegen der Anmeldung auf den nachstehenden Auszug aus dem ge-
nannten Gesetze sowie auf die beigefügte Anleitung hingewiesen.
Berlin, den 14. Juli 1884.
Das Reichs-Versicherungsamt.
Bödiker.
Auszug aus dem Unfallversicherungsgesetz.
§ 1 Absatz 1 bis 6.
Alle in Bergwerken, Salinen, Aufbereitungsanstalten, Steinbrüchen, Gräbereien (Gruben),
auf Werften und Bauhöfen, sowie in Fabriken und Hüttenwerken beschäftigten Arbeiter und Betriebs-
beamten, letztere sofern ihr Jahresarbeitsverdienst an Lohn oder Gehalt zweitausend Mark nicht über-
steigt, werden gegen die Folgen der bei dem Betriebe sich ereignenden Unfälle nach Maßgabe der
Bestimmungen dieses Gesetzes versichert.
Dasselbe gilt von Arbeitern und Betriebsbeamten, welche von einem Gewerbetreibenden, dessen
Gewerbebetrieb sich auf die Ausführung von Maurer-, Zimmer-, Dachdecker-, Steinhauer= und Brunnen-
arbeiten erstreckt, in diesem Betriebe beschäftigt werden, sowie von den im Schornsteinfegergewerbe
beschäftigten Arbeitern.
Den im Absatz 1 aufgeführten gelten im Sinne dieses Gesetzes diejenigen Betriebe gleich,
in welchen Dampfkessel oder durch elementare Kraft (Wind, Wasser, Dampf, Gas, heiße Luft u. s. w.)
bewegte Triebwerke zur Verwendung kommen, mit Ausnahme der land= und forstwirthschaftlichen