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Der Vertrag ist von dem Baubeamten der Dienstbehörde zugleich mit dem
Gesuche um Ertheilung der Erlaubniß zu überreichen.
II.
Der abzuschließende Vertrag soll thunlichst nach allen Richtungen die Ge-
bühren und Verläge des Baubeamten im voraus genau festsetzen; jedenfalls
aber muß darin vereinbart sein, daß, soweit eine solche Festsetzung nicht er-
folgt ist, die Berechnung der Gebühren und Verläge nach den Bestimmungen
der Anlage zu bewirken sei und daß sich die Betheiligten der Feststellung der
Rechnung durch die Dienstbehörde des Baubeamten, falls von dem einen oder
anderen Theile ein Antrag hierauf gerichtet wird, zu unterwerfen haben.
Der Dienstbehörde sind behufs der Feststellung von den Betheiligten die
nöthigen Unterlagen dazu zu beschaffen, namentlich auch von dem Baubeamten
auf Erfordern die berechneten Verläge zu bescheinigen.
Sind Gebühren und Verläge eines Baubeamten in Grundstückszusammen-
legungssachen festzustellen, so wird von der Dienstbehörde das Gutachten der
Großherzoglichen Generalkommission eingeholt werden. In anderen Fällen hat
der Großherzogliche Bezirksdirektor vor der von ihm zu bewirkenden Feststellung
der Gebühren und Verläge des Bezirksbaubeamten den Großherzoglichen Ober-
baudirektor um Begutachtung anzugehen.
Gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Großherzoglichen Bezirks-
direktors, wie des Großherzoglichen Staats-Ministeriums, Departement der
Finanzen, findet Vorstellung nach Maßgabe der Bestimmung in § 152 des
Sportelgesetzes vom 31. August 1865 statt.
Weimar, den 27. Juni 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium.
Stichling.
WBVestimmungen
über die Gebühren und Verläge der Großherzoglichen Staatsbaubeamten bei
Privatarbeiten für politische Gemeinden, Kirchgemeinden und Schulgemeinden,
öffentliche Stiftungen und andere öffentliche Anstalten und Zusammenlegungs-
Genossenschaften:
1. Für die Anfertigung eines vollständigen Bauplans:
für jedes Blatt Bauzeichhung 1 bis 10 Mark.