Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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6. 
Beschließt eine Kasse Abänderungen des Statuts, so ist eine Zusammen- 
stellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständiges revidirtes Kassenstatut 
in zwei Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung aufgenom- 
menen Verhandlung dem Gemeindevorstande einzureichen und alsdann weiter, 
wie unter vorstehend 1—5 angegeben, zu verfahren. 
Die Prüfung der höheren Verwaltungsbehörde hat sich in diesem Falle 
neben den unter Nr. 2 bezeichneten Punkten auch darauf zu erstrecken, ob die 
abändernden Beschlüsse nach Maßgabe des Reichsgesetzes (§ 20 Absatz 3) und 
des Statuts (§ 3 Nr. 7 des Reichsgesetzes) giltig gefaßt sind. 
Der Zulassungsvermerk lautet in diesem Falle: 
a) wenn ein vollständig revidirtes Statut eingereicht ist: 
„Die am (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfs- 
kasse zugelassene und unter Nr. des Registers eingetragene (Name 
der Kasse) bleibt auf Grund des vorstehenden revidirten Statuts als 
eingeschriebene Hilfskasse ferner zugelassen." 
N . . . .... den 
Der Großherzogl. Direktor des . Verwaltungs-Bezirks. 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
b) wenn nur eine Zusammenstellung der abändernden Bestimmungen ein- 
gereicht ist: 
„Die am (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfs- 
kasse zugelassene und unter Nr. des Registers eingetragene (Name 
der Kasse) bleibt mit den vorstehenden Abänderungen des Kassenstatuts 
als eingeschriebene Hilfskasse ferner zugelassen.“ 
N....... deu.......... 
DerGroßherzogl.Dircktordes..Verwaltungs-Bezirts. 
(Siegel.) (Unterschrift.) 
Ist zu Gunsten der Aufrechterhaltung oder Ertheilung der auf Grund 
des § 4 Absatz 5 des Reichsgesetzes beantragten Bescheinigung entschieden, 
so ist dem Zulassungsvermerke der in Nr. 5 Absatz 2 bezeichnete Zusatz bei- 
zufügen. 
7. 
Der Bezirksdirektor hat über sämmtliche in dem Verwaltungs-Bezirk zu- 
gelassene Hilfskassen ein Register zu führen, welches nach folgendem Schema:
	        
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