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6.
Beschließt eine Kasse Abänderungen des Statuts, so ist eine Zusammen-
stellung der abändernden Beschlüsse oder ein vollständiges revidirtes Kassenstatut
in zwei Exemplaren unter Beifügung der über die Beschlußfassung aufgenom-
menen Verhandlung dem Gemeindevorstande einzureichen und alsdann weiter,
wie unter vorstehend 1—5 angegeben, zu verfahren.
Die Prüfung der höheren Verwaltungsbehörde hat sich in diesem Falle
neben den unter Nr. 2 bezeichneten Punkten auch darauf zu erstrecken, ob die
abändernden Beschlüsse nach Maßgabe des Reichsgesetzes (§ 20 Absatz 3) und
des Statuts (§ 3 Nr. 7 des Reichsgesetzes) giltig gefaßt sind.
Der Zulassungsvermerk lautet in diesem Falle:
a) wenn ein vollständig revidirtes Statut eingereicht ist:
„Die am (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfs-
kasse zugelassene und unter Nr. des Registers eingetragene (Name
der Kasse) bleibt auf Grund des vorstehenden revidirten Statuts als
eingeschriebene Hilfskasse ferner zugelassen."
N . . . .... den
Der Großherzogl. Direktor des . Verwaltungs-Bezirks.
(Siegel.) (Unterschrift.)
b) wenn nur eine Zusammenstellung der abändernden Bestimmungen ein-
gereicht ist:
„Die am (Datum der ersten Zulassung) als eingeschriebene Hilfs-
kasse zugelassene und unter Nr. des Registers eingetragene (Name
der Kasse) bleibt mit den vorstehenden Abänderungen des Kassenstatuts
als eingeschriebene Hilfskasse ferner zugelassen.“
N....... deu..........
DerGroßherzogl.Dircktordes..Verwaltungs-Bezirts.
(Siegel.) (Unterschrift.)
Ist zu Gunsten der Aufrechterhaltung oder Ertheilung der auf Grund
des § 4 Absatz 5 des Reichsgesetzes beantragten Bescheinigung entschieden,
so ist dem Zulassungsvermerke der in Nr. 5 Absatz 2 bezeichnete Zusatz bei-
zufügen.
7.
Der Bezirksdirektor hat über sämmtliche in dem Verwaltungs-Bezirk zu-
gelassene Hilfskassen ein Register zu führen, welches nach folgendem Schema: