162
f)
9)
b)
i)
festzustellen, ob der Vorschrift des 8 24 des Gesetzes genügt wird, und
ob einer der im § 29 Nr. 1. 2. 3. 4. 6 bezeichneten Fälle vorliegt.
Sie hat in allen Fällen, in welchen durch die Kassenrevision, durch die
Prüfung der Bücher, Rechnungen und Verhandlungen oder durch Be-
schwerden von Kassemitgliedern zu ihrer Kenntniß gelangt, daß der Vor-
stand einer Kasse oder einer örtlichen Verwaltungsstelle den ihm gesetz-
lich obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, denselben zur Erfüllung
der letzteren durch Anwendung der zulässigen Zwangsmittel (§ 33 Absatz 4)
anzuhalten und bei schwereren Pflichtverletzungen die Einleitung des
gerichtlichen Strafverfahrens auf Grund des § 34 zu veranlassen.
Sie hat in den im § 29 unter Nr. 1 bis 3 erwähnten Fällen an die
Kassen die daselbst vorgesehenen Aufforderungen und Auflagen zu er-
lassen und in jedem Falle die innezuhaltende Frist in der Verfügung
anzugeben.
Wenn über eine eingeschriebene Hilfskasse das Konkursverfahren eröffnet
wird (§ 29 Absatz 3), oder wenn einer der Fälle eintritt, in welchem
nach § 29 Nr. 1 bis 6 die Schließung einer Kasse erfolgen kann, so ist
der höheren Verwaltungsbehörde innerhalb 14 Tagen Anzeige zu machen.
Innerhalb der gleichen Frist ist der höheren Verwaltungsbehörde
die erfolgte Auflösung einer Kasse anzuzeigen.
In dem Falle des § 30 Satz 2 hat die Aufsichtsbehörde die erforder-
lichen Verfügungen wegen Abwickelung der Geschäfte der Kasse zu treffen.
10.
Die von der Aufsichtsbehörde erlassenen Verfügungen, die Androhung und
Festsetzung von Geldstrafen, sowie die Anwendung von sonstigen Zwangsmitteln
können von den Kassevorständen und den örtlichen Verwaltungsstellen im ge-
regelten Instanzenwege angefochten werden.
11.
Ueber die im § 27 vorgeschriebenen Formulare und Fristen sind die Be—
stimmungen des Bundesraths zu erwarten.
Weimar, den 6. August 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
Weimar. — Hof-Buchdruckeri.