Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1897. (24)

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den  Bedingungen,  beziehungsweise  Voraussetzungen  abhängig  gemacht,  daß  die  vom
1.  Januar  1897  neu  aufallende  Pensionslast  für  das  gesammte  Lehrpersonal  der  Nealschulen
  des  Kreises  und  der  Hinterbliebenen  dieses  Lehrpersonals  auf  die  Staatskasse  übernommen,
  weiter  derselbe  Betrag,  der  für  die  Aufstellung  der  Professoren  erforderlich  wird,
sofort  an  der  bereits  bestehenden  Pensionslast  des  Kreises  vom  Staat  übernommen,  ferner
die  Ernennung  der  Reallehrer  zu  Professoren  für  die  Rektoren  der  Nealschulen  keinerlei
Aenderung  in  Bezug  auf  deren  derzeitige  Gehaltsverhältnisse  zur  Folge  haben  werde,  dann
daß  es  bei  der  Zahl  von  8  Professoren  verbleiben  soll,  und  daß  schon  mit  dem  Jahre  1897
beginnend  unter  Aufhebung  des  Landrathsbeschlusses  vom  18.  November  1873  die  Renten
des  Pensionsfondes  zu  den  laufenden  Ausgaben  der  Kreisgemeinde  verwendet  und  demgemäß
in  dem  jeweils  anfallenden  Betrage  in  die  Einnahmen  des  Kreisbudgets  eingestellt  werden
dürfen,  daß  ferner  auch  die  Erübrigungen  an  der  Personalexigenz  der  Realschulen,  der  Progymnasien
  und  der  Lateinschulen  künftig  nicht  mehr  dem  Pensionsfonde  zu  Gute  kommen,
sondern  dem  allgemeinen  Aktivreste  der  Kreishauptrechnung  anheimfallen,  endlich,  daß,  soferne
einer  anderen  Kreisgemeinde  günstigere  Bedingungen  von  der  k.  Staatsregierung  zugestanden
werden  sollten,  auch  die  Kreisgemeinde  von  Schwaben  und  Neuburg  dieser  Bedingungen
theilhaftig  werde.

Wir  genehmigen  diesen  Beschluß  mit  dem  Abmaß,  daß  der  Aufwand,  welcher  durch
die  Besetzung  der  neuen  Professorenstellen  erforderlich  wird,  mit  der  vom  1.  Jannar  1897
anfallenden  Pensionslast  thunlichst  gleichen  Schritt  halten  soll.  Wir  geben  ferner  dem
Beschlusse  Unsere  Zustimmung,  daß  die  Renten  des  Pensionsfondes  zu  laufenden  Ausgaben
  der  Kreisgemeinde  zu  verwenden  seien.  Die  Verpflichtung  der  Kreisgemeinde  zur
Tragung  der  vor  dem  1.  Januar  1897  angefallenen  Pensionslast  wird  hiedurch  nicht
berührt.  Ebenso  besteht  gegen  den  Heimfall  der  Erübrigungen  an  der  Personalexigenz  der
Realschulen,  Progymnasien  und  Lateinschulen,  soweit  diese  Erübrigungen  bisher  dem  Pensionsfonde
  zufielen,  an  den  allgemeinen  Aktivrest  der  Kreishauptrechnung  keine  Erinnerung.

Wir  beauftragen  demgemäß  das  k.  Staatsministerium  des  Innern  für  Kirchen=  und
Schulangelegenheiten,  die  hienach  veranlaßten  weiteren  Einleitungen  zu  treffen.

6.  Der  Landrath  hat  den  Beitrag  zur  Exigenz  des  landwirthschaftlichen  Kreis-Ausschusses
  in  richtiger  Würdigung  der  Zunahme  der  diesem  Organe  gestellten  Aufgaben
erheblich  erhöht.  Gerne  sprechen  Wir  dem  Landrathe  hiefür  Unsere  Anerkennung  aus.

7.  Dem  vom  Landrathe  beschlossenen  Zusatze  zu  §  29  Absatz  I  der  Satzungen  der
Pensions=  und  Unterstützungskasse  für  die  nichtpragmatischen  Beamten  und  für  die  Bediensteten
  der  Heil=  und  Pflegeanstalten  bei  Kaufbeuren,  sowie  den  übrigen,  diese  Anstalten
und  deren  Aufwand  betreffenden  Beschlüssen  ertheilen  Wir  Unsere  Genehmigung.