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§5.
Selbstunterstützte und mitunterstützte Personen (Frage 4 der Zählkarte).
a) Nur für die selbstunterstützten Personen ist je eine Zählkarte auszu-
füllen, die mitunterstützten werden auf der Zählkarte des Familienhauptes be-
züglich des Selbstunterstützten unter Nr. 4 mit aufgeführt.
Bei der geschlossenen Armenupflege gelten alle Personen, welche in
der Anstalt untergebracht sind, als selbstunterstützt, mit alleiniger Ausnahme
von Ehefrauen und noch nicht 14 Jahre alten Kindern (und Kindeskindern),
welche mit dem Ehemann bezw. dem Vater oder der Mutter zusammen in die
Anstalt aufgenommen sind. Diese mitausgenommenen Familienangehörigen
kommen nicht als selbstunterstützt, sondern als mitunterstützt in Ansatz.
Familienangehörige dagegen, welche außerhalb der Anstalt, in welcher das
Familienhaupt untergebracht ist, leben, werden bei der Anstalt nicht gezählt.
b) Bei der offenen Armeupflege gilt, wenn die Unterstützung einem
Familienhaupt oder einer einzeln stehenden Person (erwachsen oder Kind) ge-
währt wird, das Familienhaupt bezw. die einzelnstehende Person als
selbstunterstützt, während die mit dem ersteren zusammenlebende Ehefran
und seine mit ihm zusammenlebenden noch nicht 14 Jahre alten Kinder und
Kindeskinder als mitunterstützt in Ansatz kommen. Ehefrauen oder Kinder,
welche nicht mit dem Familienhaupte zusammenleben, werden bei
dem Familienhaupte nicht gezählt.
Bezieht sich die Unterstützung nur auf ein Familienglied (z. B. Armen-
krankenpflege oder Armenbegräbniß für ein Kind), so ist — sofern die Unter-
stützung nicht in einer Anstalt verabreicht wird, vergl. a — doch das Familien=
haupt als selbstunterstützt anzusehen; und es sind außer dem betreffenden
Familienglied alle in der Familie lebenden Angehörigen (Ehefrauen und noch
nicht 14 Jahr alten Kinder und Kindeskinder) als mitunterstützt zu verzeichnen.
Erhält eine Person eine Beihilfe zur Unterhaltung ihrer unerwach-
senen Kinder und Kindeskinder, so ist jene Person als selbstunterstützt
und die Kinder oder Kindeskinder sind als mitunterstützt zu betrachten. Die-
jenigen Personen dagegen, welche eine Beihülfe für zu verpflegende eigene
erwachsene Kinder oder fremde Personen (Kinder oder Erwachsene) beziehen,
werden nicht gezählt, sondern die erwachsenen Kinder oder fremden
Personen sind als selbstunterstützt anzusetzen.
Eine verstorbene alleinstehende mit Armenbegräbniß versehene Person oder
ein verstorbenes mit Armenbegräbniß versehenes Familienhaupt gilt noch als
selbstunterstützt.