Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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8) über seine Geschäftsführung alljährlich spätestens bis Monat März 
für das vorhergegangene Jahr Rechnung zu legen, welche durch öffent- 
liche, mindestens für den Zeitraum einer Woche zu bewirkende Aus- 
legung zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen ist. 
Die vom Ausschusse ausgeschriebenen Mitglieder-Beiträge sind erforder- 
lichen Falles durch den Gemeinde-Vorstand als Vollstreckungsbehörde gleich 
öffentlichen Abgaben nach Maßgabe des Gesetzes vom 13. Mai 1879 — Re- 
gierungs-Blatt Seite 309 — beizuziehen. 
Ueber Streitigkeiten, welche die Wahl des Ausschusses, die Richtigkeit 
der ausgeschriebenen Beiträge und die sonstige Geschäftsführung des Ausschusses 
gegenüber dem Kör-Verbande anlangen, entscheidet mit Ausschluß des Rechts- 
wegs endgültig der Bezirks-Ausschuß, welcher auch Mitglieder des Ausschusses, 
welche ihre Pflicht verletzen, in eine Ordnungsstrafe bis zu Zwanzig Mark 
nehmen kann. 
8 4. 
Ein Kör-Verband kann sich auch über mehrere Gemeinde-Bezirke erstrecken, 
und ist für solch einen Fall unbedingt durch Statut die Organisation des Ver— 
bandes vor Verkündigung des Kör-Zwanges (8 6) zu regeln. 
Die Entschließung über den Beitritt zu einem solchen Verbande und über 
das demselben zu Grunde zu legende Statut hat durch die Versammlung der 
betreffenden Rindviehbesitzer innerhalb jedes einzelnen Gemeinde-Bezirks zu 
erfolgen, auf welche die Bestimmungen des § 1 gleichfalls Anwendung finden. 
86. 
Kommt aus irgend einem Grunde innerhalb eines Kör-Verbandes die 
Wahl des Ausschusses, beziehungsweise der auf einen einzelnen Gemeinde-Be— 
zirk entfallenden Ausschußmitglieder nicht zu Stande, so sind, so lange solches 
der Fall ist, die entsprechenden Funktionen von dem Gemeinde-Vorstand wahr— 
zunehmen. 
Die Auflösung eines Kör-Verbandes kann mit Genehmigung Unseres 
Staats-Ministeriums erfolgen, wenn sich in einer hierzu berufenen Versammlung 
die Inhaber von mehr als der Hälfte der berechtigten Stimmen (8 1) hierfür 
ausgesprochen haben und nachgewiesen worden ist, daß alle vom Verbande ein- 
gegangenen Verbindlichkeiten erfüllt sind. Die Genehmigung zur Auflösung 
kann unter diesen Voraussetzungen nicht versagt werden, wenn nach der letzten, 
zu Gunsten des betroffenen Kör-Verbandes aus der Staatskasse gemachten Ver- 
willigung ein Zeitraum von vier Jahren verflossen ist.
	        
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