Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Uebersichten und Rechnungsabschlüsse — welche ebenfalls innerhalb 3 Monaten 
nach Ablauf des Jahres zu erfolgen hat — zu veranlassen und die einge— 
reichten Uebersichten 2c. bis zum 1. Mai jedes Jahres an das Großherzogliche 
Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzusenden. 
Weimar, den 1. November 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
Bekanntmachung. 
Der Bundesrath hat auf Grund des § 79 des Krankenversicherungsgesetzes vom 
15. Juni 1883 und des §27 des Gesetzes über die eingeschriebenen Hülfskassen vom 7. April 
1876 in der Fassung des Gesetzes vom 1. Juni 1884 beschlossen, was folgt: 
Die in den 88§ 9, 41 des Krankenversicherungsgesetzes, sowie im §27 des Gesetzes 
über die eingeschriebenen Hülfskassen vorgeschriebenen Uebersichten und Rechnungs- 
abschlüsse sind nach Maßgabe der nachfolgenden Formulare I und II unter Beach- 
tung der vorgedruckten Erläuterungen für jedes Kalenderjahr aufzustellen und binnen 
drei Monaten nach Ablauf desselben in doppelter Ausfertigung an die zuständige 
Behörde einzusenden. 
Hiermit treten die Bestimmungen") des unterm 14. Februar 1877 veröffentlichten 
Beschlusses des Bundesraths, betreffend die durch § 27 des Gesetzes über die eingeschriebenen 
Hülfskassen vom 7. April 1876 vorgeschriebenen Formulare, außer kraft. 
Berlin, den 16. Oktober 1884. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: v. Boetticher. 
*) Vergl. Central-Blatt von 1877 Seite 99. 
Formular I.
	        
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