Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

Name 
Art 
Sitz 
199 
Formular II. 
der Krankenkase: -, 
Bezirk der höheren Verwaltungsbehörddi . 
Rechnungsabschluß 
für das Jahr 
Der Abschluß ist für das Kalenderjahr, erstmals für 1885, aufzustellen und binnen 
3 Monaten nach Ablauf des Jahres der zuständigen Behörde einzusenden. Derselbe ist 
auch für Kassen, welche nicht ein volles Jahr in Thäütigkeit waren, unter Bezeichnung 
des Zeitraums, auf welchen er sich bezieht, aufzustellen. Wird eine Kasse im Laufe des 
Jahres aufgelöst oder geschlossen, so ist der Rechnungsabschluß binnen 4 Wochen nach 
Auflösung oder Schließung der Kasse einzureichen. 
Der Rechnungsabschluß gilt zugleich als Uebersicht der vereinnahmten Beiträge und 
geleisteten Unterstützungen. 
u. Nach der Art der Krankenkassen sind zu unterscheiden: Gemeinde-Krankenversicherung, 
Orts-Krankenkassen, Betriebs= (Fabrik-) Krankenkassen, Bau-Krankenkassen, Innungs- 
Krankenkassen, eingeschriebene Hülfskassen. 
. Insoweit die eine oder andere Spalte des Formulars für die betreffende Kasse nicht in 
Betracht kommt (z. B. die Spalten 4, 8, 9 der Einnahmen und 6, 7, 11 der Ausgaben 
für die Gemeinde-Krankenversicherung, die Spalten 7, 8, 9 der Einnahmen und 10 der 
Ausgaben für Orts-Krankenkassen, die Spalten 5, 7, 8, 9 der Einnahmen und 10 der 
Ausgaben für eingeschriebene Hülfskassen), ist dieselbe unausgefüllt zu lassen. 
A In Spalte 5 der Einnahmen ist der volle Beitrag, nicht bloß das den Arbeitgeber gesetzlich 
treffende Drittel einzustellen. 
. Ju die Spalten: Sonstige Einnahmen, sonstige Ausgaben sind solche Beträge nicht ein- 
zustellen, welche, wie eingezogene Kapitalien, neue Darlehen, getilgte Schulden, Rücklagen 
zum und Entnahmen aus dem Reservefonds im Vermögensausweis (Seite 4) erscheinen. 
4nUnter die sonstigen Einnahmen (Spalte 11) sind insbesondere alle freiwilligen, nicht auf 
gesetzlicher Verpflichtung beruhenden Zuwendungen der Arbeitgeber und dritter Personen 
aufzunehmen, desgleichen Strafgelder. 
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