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schlags im Vordergerichte Ostheim (Regierungs-Blatt Seite 97), bleibt als
definitives Gesetz in Wirksamkeit.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Staatssiegel bedrucken lassen.
So geschehen und gegeben Weimar, den 3. Dezember 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
(109. Zweiter Nachtrag zur revidirten Verordnung vom 30. Januar 1878 zur Ausführung
des Gesetzes, die Fischerei betreffend; vom 3. Dezember 1884.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
verordnen hierdurch im gemeinsamen Vorgehen mit den übrigen bei der Fischerei
in der Saale betheiligten Thüringischen Regierungen, unter Abänderung
des § 6 Ziffer 1 (vergl. §§ 5 und 7) Unserer revidirten Verordnung vom
30. Januar 1878 zur Ausführung des Gesetzes, die Fischerei betreffend,
Folgendes:
Das Verbot jeder Art des Fischfangs in der Saale während der Winter-
schonzeit wird aufgehoben; jedoch bleibt der Fischfang auf den Lachs in der
Saale während des Zeitraums vom 15. Oktober bis einschließlich 14. Dezember
jeden Jahres untersagt. Auch sind daselbst während des eben bezeichneten
Zeitraums alle durch das Gesetz nicht ohnehin beseitigte, dem Lachsfang dienende
Fischerei-Vorrichtungen (Selbstfänge, feststehende und sogenannte schwimmende
Netze bezüglich Hamen und dergleichen — vergl. §§ 7 und 8 der angezogenen
revidirten Verordnung) abzustellen, bezüglich zu beseitigen. Die Neben-
gewässer der Saale unterliegen auch fernerhin der geordneten Winterschonzeit
(§ 6 Ziffer 1 der revidirten Verordnung).