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Die Frühjahrsschonzeit für die Saale wird zur Herbeiführung gleich—
mäßiger Termine auf den Zeitraum vom 10. April bis einschließlich 9. Juni
jeden Jahres beschränkt. Dispensertheilungen von dieser Schonzeit unterliegen
der Bestimmung des § 7 Satz 2 der revidirten Verordnung und sind auf das
äußerste Maß des Bedürfnisses zu beschränken.
Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1885 in Kraft.
So geschehen und gegeben Weimar, am 3. Dezember 1884.
Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
(110. Gesetz, die Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen betreffend; vom 10. De-
zember 1884.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen-Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.r
verordnen in Betreff der Feststellung der Entschädigung in Enteignungsfällen
mit Zustimmung des getreuen Landtags wie folgt:
In allen Fällen, in welchen nach Maßgabe der Gesetze vom 10. April 1821
über Bau und Besserung der Straßen, vom 2. Februar 1842 über die Ver-
pflichtung zur Abtretung von Grundstücken und zur Aufgabe damit zusammen-
hängender Rechte bei der Anlage von Eisenbahnen, vom 16. Februar 1854
über den Schutz gegen fließende Gewässer und über die Benutzung derselben
und vom 26. November 1855 über die bei Anlegung der Werrabahn erforder-
lichen zwangsweisen Eigenthums-Abtretungen, eine Entschädigung festzustellen
ist — mit Einschluß der Fälle, auf welche die Bestimmungen eines der gedachten
Gesetze auf Grund besonderer Erstreckung Anwendung finden, — ist über die
zu leistende Entschädigung von dem nach dem betreffenden Gesetz zur Leitung
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