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[1161 VI. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend, vom 13. No-
vember 1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur
Prüfung der Apothekergehülfen auf die drei Jahre, vom 1. Januar 1885 bis
zum 1. Jannar 1888 ernannt worden sind:
zum Vorsitzenden
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unter-
zeichneten Staats-Ministerium, Geheimer Medizinalrath
Dr. von Congta, hier;
zu Mitgliedern
der Apotheker Dr. ph. Bertram zu Jena und der Großher-
zogliche Medizinal-Assessor Apotheker Lüdde hier;
zum stellvertretenden Mitglied:
der Apotheker Dr. Ed. Stütz zu Jena.
Weimar, den 8. Dezember 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
v. Groß.
117| VII. Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni
1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt
Seite 73), sind bezüglich solcher Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen,
welche ausschließlich für Betriebe der Militärverwaltung errichtet werden, die
Funktionen der Aufsichts= und der höheren Verwaltungsbehörden den Organen
des Königl. Preußischen Kriegsministeriums übertragen worden.
Es haben demgemäß für die im Bereich der Garnison-, Magazin-, Mon-
tirungs-Depots= und Lazareth-Verwaltung etwa einzurichtenden Krankenkassen
die betreffenden Korps-Intendanturen die Funktionen der Aufsichtsbehörde, das
Militär-Oekonomie-Departement bezüglich die Militär-Medizinal-Abtheilung
diejenigen der höheren Verwaltungs-Behörden übernommen; bei den Kranken-
kassen der technischen Institute der Artillerie werden dieselben von der technischen
Abtheilung für Artillerie-Angelegenheiten im Kriegs-Ministerium bezüglich von
dem Allgemeinen Kriegs-Departement, bei denen der Gewehr= und Munitions-