Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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[1161 VI. Auf Grund der Bestimmung in § 1 der Bekanntmachung des 
Reichskanzlers, die Prüfung der Apothekergehülfen betreffend, vom 13. No- 
vember 1875, wird hierdurch bekannt gemacht, daß für die Kommission zur 
Prüfung der Apothekergehülfen auf die drei Jahre, vom 1. Januar 1885 bis 
zum 1. Jannar 1888 ernannt worden sind: 
zum Vorsitzenden 
der Referent für Medizinal-Angelegenheiten in dem unter- 
zeichneten Staats-Ministerium, Geheimer Medizinalrath 
Dr. von Congta, hier; 
zu Mitgliedern 
der Apotheker Dr. ph. Bertram zu Jena und der Großher- 
zogliche Medizinal-Assessor Apotheker Lüdde hier; 
zum stellvertretenden Mitglied: 
der Apotheker Dr. Ed. Stütz zu Jena. 
Weimar, den 8. Dezember 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
117| VII. Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Reichsgesetzes vom 15. Juni 
1883, betreffend die Krankenversicherung der Arbeiter (Reichs-Gesetzblatt 
Seite 73), sind bezüglich solcher Betriebs-(Fabrik-) und Bau-Krankenkassen, 
welche ausschließlich für Betriebe der Militärverwaltung errichtet werden, die 
Funktionen der Aufsichts= und der höheren Verwaltungsbehörden den Organen 
des Königl. Preußischen Kriegsministeriums übertragen worden. 
Es haben demgemäß für die im Bereich der Garnison-, Magazin-, Mon- 
tirungs-Depots= und Lazareth-Verwaltung etwa einzurichtenden Krankenkassen 
die betreffenden Korps-Intendanturen die Funktionen der Aufsichtsbehörde, das 
Militär-Oekonomie-Departement bezüglich die Militär-Medizinal-Abtheilung 
diejenigen der höheren Verwaltungs-Behörden übernommen; bei den Kranken- 
kassen der technischen Institute der Artillerie werden dieselben von der technischen 
Abtheilung für Artillerie-Angelegenheiten im Kriegs-Ministerium bezüglich von 
dem Allgemeinen Kriegs-Departement, bei denen der Gewehr= und Munitions-
	        
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