Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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d) die Nebengebühr für die von dem Landbriefträger eingesammelten, zur 
Weitersendung mit der Post bestimmten Gegenstände, wenn die Sendung 
selbst, auf welche überhaupt diese Gebühr Anwendung findet, unfrankirt 
abgesendet werden soll; die Nebengebühr ist in diesem Falle vom Ab— 
sender baar zu entrichten; 
e) das Eilbestellgeld, welches, dafern dasselbe nicht vom Empfänger ein— 
gezogen werden soll, von der absendenden Behörde baar zu entrichten ist; 
) die Postanweisungsgebühr für die Uebermittelung der auf Postauftrags- 
briefe eingezogenen und dem Auftraggeber zu übersendenden Beträge. 
III. Die unter I. gedachten, in das Aversionirungsverhältniß eingeschlos- 
senen Sendungen sind vom 1. Januar 1885 an in der Ausschrift: 
a) mit dem Vermerke: „frei laut Aversum Nr. 15, oder abgekürzt: „frei 
lt. Avers. Nr. 15“ und 
b) mit der Bezeichnung der absendenden Behörde 
zu versehen. Der Vermerk: „frei lt. Avers. Nr. 15“ ist auf die Vorderseite 
der Sendung in die linke untere Ecke, und die Bezeichnung der absendenden 
Behörde unmittelbar unterhalb dieses Vermerkes zu setzen. 
Außerdem sind die Sendungen mittelst des Dienstsiegels oder Dienst- 
stempels der absendenden Behörde zu verschließen bezüglich mit demselben zu 
versehen. 
In denjenigen Fällen, in welchen der einzelne, eine Staatsbehörde ver- 
tretende Beamte mit einem Dienstsiegel nicht versehen ist, hat der Vermerk 
zunächst wie vorstehend zu lauten; außerdem hat der Absender in solchem 
Falle unterhalb der Bezeichnung der absendenden Behörde, welche derselbe 
vertritt, „die Ermangelung eines Dienstsiegels“ mit Unterschrift des Namens 
und Beisetzung der Amtseigenschaft zu bescheinigen. 
Bei Briefen mit Zustellungsurkunde muß der Vermerk: „frei lt. Avers. 
Nr. 15“ auch auf die Außenseite der Zustellungsurkunde gesetzt werden; auf 
den Zustellungsurkunden selbst ist ein weiterer Zusatz bei jenem Vermerk nicht 
erforderlich. 
IV. In das Aversionirungsverhältniß sind alle diejenigen Großherzog= 
lichen Staatsbehörden und die einzelnen, solche Behörden vertretenden Beamten 
eingeschlossen, welche sich in Folge der ihnen zugegangenen besonderen An- 
weisungen an den vom 6. November bis einschließlich 3. Dezember d. J.
	        
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