Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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vorgenommenen Portoermittelungen zu betheiligen gehabt haben. Von diesen 
Behörden und Beamten sind selbstverständlich über diejenigen Porto- 
und Gebührenbeträge, welche in die Porto--Bauschsumme ein- 
geschlossen sind, Porto-Konten bei den Poststellen nicht weiter zu führen. 
V. Die unter Ziffer II. 2. der Vorschrift vom 14. Dezember 1869, 
die Versendungen durch die Post betreffend, aufgeführten Großherzoglichen Be- 
hörden und Beamten haben, soweit sie in das Aversionirungsverhältniß ein- 
geschlossen sind (Amtsanwälte, Forstrevierverwaltungen, Unterförstereien, Steuer- 
aufseher, Gendarmen) vom 1. Januar 1885 an die von ihnen zur Post zu 
gebenden Offizialsendungen in gleicher Weise, wie dies für die vom 6. November 
bis einschließlich 3. Dezember d. J. vorgenommenen Portoermittelungen an- 
geordnet gewesen ist, nicht mit „Portopflichtige Dienstsache“, zu bezeichnen, 
sondern mit dem oben unter Ziffer III. vorgeschriebenen Aversionirungsver- 
merke zu versehen. Dagegen sind die unter Ziffer III. 2, Absatz 1 der Vor- 
schrift vom 14. Dezember 1869 gedachten Sendungen einer Großherzoglichen 
Staatsbehörde an eine andere Großherzogliche Staatsbehörde, sofern 
diese Sendungen ausschließlich oder vorwiegend ein Privatinteresse betreffen, 
in dem Falle, wenn die Sache nicht bei der absendenden Behörde 
anhängig ist, nach wie vor unter der Bezeichnung „Portopflichtige Dienst- 
sache“ zur Post zu geben. 
VI. Soweit Parteisachen in Frage kommen, ist übrigens — worauf 
sorglich zu achten bleibt — in jedem einzelnen Falle der in die Porto-Bausch- 
summe eingeschlossene Porto= und Gebührenbetrag nach vorheriger Feststellung 
desselben, in gleicher Weise, wie dies nach der Ministerial-Bekanntmachung 
vom 23. Oktober 1869 (Seite 341 des Regierungs-Blattes) rücksichtlich der 
firirten Postbestellgebühren zu geschehen hat, auf den eingehenden Schriftstücken 
als Verlag zu vermerken, und von den betheiligten Privaten oder Parteien, 
soweit dieselben überhaupt mindestens zum Ersatze von Verlägen verpflichtet 
sind, bei Zustellung der Kostenrechnungen wieder einzuziehen. 
Weimar, am 22. Dezember 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
  
Weimar. — Hof-Buchdruckerei.
	        
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