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IV. Steuerstufe: 2,2 von 100 bei einem Einkommen von 1000—1490 J#
V. 77 2,6 f 100 77 77 t/ s 1500 —2990 7)
VI. „ 2,7 „ 100 „ „ „ „3000 -4990,
VII. „ 2,8 „ 100 „ „ „ „ 5000—6990 „
VIII. ç„ 3,.0 „ 100 „ „ » ,,7000—8990,,
IX. 3,2 „ 100 „ „ » „9000. M und mehr
zu erheben sind.
Die außerhalb des Großherzogthums wohnenden Besitzer von Grund—
stücken, Gewerbsanstalten und gewerblichen Niederlassungen haben jedoch ihr
im Großherzogthume steuerpflichtiges Gesammteinkommen, sofern es in den
Steuerstufen I, II oder III zu versteuern ist, durchweg mit zwei vom Hundert
zu versteuern.
So geschehen und gegeben Weimar, am 10. Dezember 1884.
# Carl Alexander.
Stichling. v. Groß. Vollert.
[122 Statut der Pensions-Anstalt für die Witwen und Waisen der Schullehrer im Groß-
herzogthum Sachsen; vom 19. Dezember 1884.
Wir Carl Alexander,
von Gottes Gnaden
Großherzog von Sachsen -Weimar-Eisenach, Landgraf in Thüringen,
Markgraf zu Meißen, gefürsteter Graf zu Henneberg, Herr zu
Blankenhain, Neustadt und Tautenburg
2c. 2c.
Um den wiederholt geäußerten und von Uns als berechtigt anerkannten
Wünschen der Volksschullehrer des Großherzogthums nach Erhöhung des Be-
gräbnißgeldes und der Pensionen ihrer Hinterbliebenen thunlichst zu entsprechen,
haben Wir auf Antrag Unsers Staats-Ministeriums dem nachstehenden neuen
Statut dieser Anstalt Unsere landesfürstliche Bestätigung ertheilt.