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Wird ein Lehrer pensionirt, welcher unverheirathet geblieben, oder ver-
witwet ist und pensionsberechtigte Kinder nicht besitzt, so bleibt es demselben
nachgelassen, aus der Anstalt auszutreten; es wird solchenfalls aber nach dem
Ableben des Lehrers gleichwohl das Begräbnißgeld an die Bezugsberechtigten
(vogl.
8 7) ausgezahlt.
Im Uebrigen ändert Pensionirung und Dispositionsstellung nichts an der
Mitgliedschaft der Anstalt und es ist, abgesehen von den vorerwähnten Fällen,
ein freiwilliger Austritt aus der Anstalt nicht gestattet.
a)
b)
0)
84.
Mittel der Pensions-Anstalt.
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt bestehen:
in den Zinsen des Kapitalvermögens der Anstalt;
in den Antrittsgeldern und Beiträgen der Mitglieder (vgl. 8 5);
in den Erträgen vakanter Lehrerstellen, soweit sie nicht für die sogenannte
Gnadenzeit und zur Bestreitung des Vikariats zu verwenden sind, sowie
in den vakanten Mehrbeträgen in den Fällen, wo noch nicht definitiv an-
gestellten Lehrern, oder wenn Lehrerinnen nicht das volle Stelleinkommen
gewährt wird, insoweit diese Vakanzgelder nicht in Zuschüssen aus Staats-
mitteln bestehen (vgl. § 32 des Volksschulgesetzes);
in den verfassungsmäßig verwilligten Zuschüssen aus Staatsmitteln.
85.
Von dem Antrittsgelde und den Beiträgen insbesondere.
Jedes Mitglied zahlt
ein Antrittsgeld von dreißig Mark, sowie
von dem Tage ab, an welchem die Mitgliedschaft beginnt, einen jährlichen
Beitrag. Flür diejenigen Mitglieder, welche erst nach dem Inkraft-
treten des gegenwärtigen Statuts hinzukommen, wird der jährliche Beitrag
nach dem jeweiligen, bezüglich bei pensionirten und zur Disposition ge-
stellten Lehrern nach deren letztem Aktivgehalt mit Einschluß der gesetz-
lichen Alterszulagen bemessen und bis auf Weiteres auf ein Prozent
des Gehaltes festgesetzt.
Gleiche Beiträge haben auch diejenigen bei Inkrafttreten des gegenwärtigen
Statutes bereits vorhandenen Mitglieder zu leisten, welche sich zur Abent-
richtung prozentualer Beiträge bereit erklären.