Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

223 
Alle übrigen der gegenwärtigen Mitglieder haben wie bisher, so auch ferner— 
hin feste Jahresbeiträge, die bis auf Weiteres auf acht Mark normirt bleiben, 
zu zahlen. 
Das Antrittsgeld ist längstens binnen zwei Jahren vom Anfange der 
Mitgliedschaft ab (8 2) zu bezahlen und kann in Abschlagszahlungen jedoch 
nicht unter fünf Mark entrichtet werden. Bei dem Ableben eines Mitgliedes 
vor vollständiger Einzahlung der Antrittsgelder wird der nicht gezahlte Betrag 
von dem Begräbnißgelde (vgl. § 7) gekürzt. 
Die Zahlung der Beiträge hat in halbjährigen Raten und zwar am 
30. Juni und 31. Dezember jeden Jahres zu erfolgen. 
Die Einhebung der Antrittsgelder und Beiträge erfolgt durch die Schul- 
inspektoren, welche ihrerseits die erhobenen Geldbeträge mittelst Lieferscheines 
und zwar spätestens 2 Monate nach dem Fälligkeitstermin an die Kasse- 
verwaltung der Anstalt abzuliefern haben. 
Rückstände sind Seitens der Schulinspektoren dem betreffenden Schul- 
vorstande anzuzeigen und an der Besoldung, bezüglich Pension oder an dem 
Dispositionsgehalt des säumigen Lehrers oder nach Befinden auch an der 
Pension der Hinterbliebenen zu kürzen; auch können dieselben auf Antrag der 
Kasseverwaltung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden. 
Die Beitragspflicht der Mitglieder endet mit dem Tage ihres Aus- 
scheidens aus der Anstalt. 
Es sind jedoch, sofern den Hinterbliebenen verstorbener Lehrer das Stell- 
einkommen auf die Daner der sog. Gnadenzeit fortgewährt wird, die Beiträge 
bis zu demjenigen Tage fort zu entrichten, an welchem die Gnadenzeit endet. 
86. 
Verwendung der Einkünfte im Allgemeinen. 
Die Einkünfte der Pensions-Anstalt (vgl. § 4) werden zunächst zur Unter- 
stützung der hinterbliebenen Witwen und Waisen derzenigen Schullehrer 
verwendet, welche als Mitglieder der Anstalt verstorben sind. Die Verbind- 
lichkeit der Anstalt in dieser Beziehung besteht in der Gewähr 
a) eines Kostenbeitrags zum Begräbniß verstorbener Mitglieder (ogl. 
auch § 3); 
b) einer jährlich en Pension an die pensionsberechtigten Hinterbliebenen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.