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§ 9.
Die Höbe der Pension.
Ueber die Höhe der jährlichen Pension, — die von den Mitteln der
Pensions-Anstalt jeweilig abhängig ist, — wird im Einzelnen Folgendes be-
stimmt:
1. Den beim Inkrafttreten des neuen Statuts vorhandenen Witwen und
Waisen wird auch künftighin bis auf Weiteres eine jährliche Pension von
zwei Hundert und zwanzig Mark fortgewährt.
2. Gleiche Pensionsbeträge erhalten auch die nach dem Inkrafttreten des
Statuts hinzugekommenen Witwen und Waisen derjenigen Mitglieder, welche
sich in Gemäßheit der ihnen eingeräumten Befugniß für Fortgewähr der festen
Beiträge (§ 5) entschieden haben.
3. Im Uebrigen werden den neu hinzutretenden Witwen und Weisen
Pensionen gewährt, welche nach dem Betrage der letzten Aktivbesoldung ihres
Erblassers unter Einrechnung der gesetzlichen Alterszulagen bemessen und bis
auf Weiteres auf ein Fünftheil jenes Gehalts normirt werden, min destens
aber zwei Hundert und zwanzig Mark zu betragen haben.
§ 10.
Beginn und Außfhören der Pension.
Der Pensionsbezug beginnt mit dem ersten Tage desjenigen Monats,
in welchem die Gnadenzeit abläuft, und endet mit Ablauf desjenigen Monats,
in welchem die Witwe verstorben ist, oder die Kinder das 18. Lebensjahr
vollendet haben, oder eine der in § 15 unter 1 bis 3 gedachten Thatsachen
eingetreten ist.
§ 11.
Witwen-Pension.
Die Pensions-Quote wird den betheiligten Witwen auf Grund von
Lebenszeugnissen, welche der Gemeindevorstand ihres Wohnorts (vgl. jedoch § 14)
unentgeltlich auszustellen hat, JLuartalsweise ausgezahlt und zwar zum ersten
Termin soviel, als auf die bis dahin verflossene Zeit entfällt, fernerhin aber
jedesmal ein Viertheil der für das ganze Jahr bestimmten Pension, sofern
nicht schon vorher der Pensionsbezug geendet hat.