Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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§ 12. 
Waisen-Pension. 
Ist eine Witwe nicht vorhanden, oder verstirbt dieselbe pensionsberechtigt, 
oder verliert dieselbe ihre Pensionsberechtigung (ogl. § 15, Ziffer 1 und 3), 
so geht die Pension auf die ehelichen Kinder (vgl. § 8 lit b) über, solange 
diese im pensionsfähigen Alter stehen. 
Die Zahlung der Pension für die zu solcher berechtigten Kinder erfolgt 
auf ein von dem Gemeindevorstand des Wohnorts (vgl. jedoch § 14) derselben 
unentgeltlich auszustellendes Lebenszeugniß und geschieht an deren Altersvor- 
mund, welcher sich als solcher bei dem Empfange der ersten Pensions-Rate 
ausweisen muß. Die Ratenzahlungen sind die im § 11 bestimmten. 
8 13. 
Zusammentreffen der Witwe mit Kindern aus verschiedenen Ehen. 
Für den Fall, daß eine Witwe mit pensionsfähigen Kindern des Ver- 
storbenen aus früheren Ehen zusammentrifft, soll die Pension der Witwe allein 
zufallen, wenn und so lange sie auch an diesen Kindern Mutterstelle vertritt; im 
entgegengesetzten Falle soll die Pension zwischen der Witwe und den sämmt- 
lichen pensionsfähigen Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen 
nach Köpfen vertheilt werden. 
§ 14. 
Genuß der Pension außerhalb des Landes. 
Die Pension kann auch außerhalb des Großherzogthums bezogen werden. 
Es ist jedoch, sofern der Empfangsberechtigte innerhalb des deutschen Reichs 
wohnt, bei Erhebung jeder Pensions-Rate ein von der Ortspolizeibehörde des 
Wohnorts glaubwürdig ausgestelltes Lebens= und bezüglich Witwenstandszeugniß 
beizubringen. Wenn die Pension in einem außerdeutschen Lande bezogen werden 
soll, so muß hierzu die Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums, Departe- 
ment des Großherzogl. Hauses und des Kultus, eingeholt und eine im Groß- 
herzogthum wohnhafte Person mit der Empfangnahme des Geldes beauftragt 
werden. Auch muß ein von der zuständigen Kaiserlich Deutschen Consular= 
behörde oder von der ordentlichen Gerichtsbehörde oder von einem öffentlichen 
Notar ausgestelltes Lebens= und bezüglich Witwenstandszengniß vorgelegt 
werden.