226
§ 12.
Waisen-Pension.
Ist eine Witwe nicht vorhanden, oder verstirbt dieselbe pensionsberechtigt,
oder verliert dieselbe ihre Pensionsberechtigung (ogl. § 15, Ziffer 1 und 3),
so geht die Pension auf die ehelichen Kinder (vgl. § 8 lit b) über, solange
diese im pensionsfähigen Alter stehen.
Die Zahlung der Pension für die zu solcher berechtigten Kinder erfolgt
auf ein von dem Gemeindevorstand des Wohnorts (vgl. jedoch § 14) derselben
unentgeltlich auszustellendes Lebenszeugniß und geschieht an deren Altersvor-
mund, welcher sich als solcher bei dem Empfange der ersten Pensions-Rate
ausweisen muß. Die Ratenzahlungen sind die im § 11 bestimmten.
8 13.
Zusammentreffen der Witwe mit Kindern aus verschiedenen Ehen.
Für den Fall, daß eine Witwe mit pensionsfähigen Kindern des Ver-
storbenen aus früheren Ehen zusammentrifft, soll die Pension der Witwe allein
zufallen, wenn und so lange sie auch an diesen Kindern Mutterstelle vertritt; im
entgegengesetzten Falle soll die Pension zwischen der Witwe und den sämmt-
lichen pensionsfähigen Kindern des Verstorbenen aus seinen verschiedenen Ehen
nach Köpfen vertheilt werden.
§ 14.
Genuß der Pension außerhalb des Landes.
Die Pension kann auch außerhalb des Großherzogthums bezogen werden.
Es ist jedoch, sofern der Empfangsberechtigte innerhalb des deutschen Reichs
wohnt, bei Erhebung jeder Pensions-Rate ein von der Ortspolizeibehörde des
Wohnorts glaubwürdig ausgestelltes Lebens= und bezüglich Witwenstandszeugniß
beizubringen. Wenn die Pension in einem außerdeutschen Lande bezogen werden
soll, so muß hierzu die Genehmigung Unseres Staats-Ministeriums, Departe-
ment des Großherzogl. Hauses und des Kultus, eingeholt und eine im Groß-
herzogthum wohnhafte Person mit der Empfangnahme des Geldes beauftragt
werden. Auch muß ein von der zuständigen Kaiserlich Deutschen Consular=
behörde oder von der ordentlichen Gerichtsbehörde oder von einem öffentlichen
Notar ausgestelltes Lebens= und bezüglich Witwenstandszengniß vorgelegt
werden.