Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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8 2. 
Bildung des Kör-Verbandes. 
Nachdem das erstmalige Verzeichniß der Stimmberechtigten in der in § 1 
dieser Verordnung gedachten Weise zur endgiltigen Feststellung gelangt ist, hat 
der Gemeinde-Vorstand eine Versammlung zur Schlußfassung über die Bildung 
eines Kör-Verbandes anzuberaumen und zu derselben die sämmtlichen in dem 
Verzeichnisse enthaltenen Stimmberechtigten mittelst schriftlicher, einem jeden 
derselben zuzufertigender oder vorzulegender Aufforderung einzuladen. 
In der fraglichen Versammlung führt der Gemeinde-Vorstand den Vorsitz. 
Hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechtes in derselben findet Art. 35 der 
neuen Gemeinde-Ordnung vom 24. Juni 1874 entsprechende Anwendung. 
Die Versammlung ist nur beschlußfähig, wenn in derselben mehr als die 
Hälfte der aus dem Verzeichnisse sich ergebenden berechtigten Stimmen ver- 
treten ist. Ist dieses nicht der Fall, so hat der Gemeinde-Vorstand die Ver- 
sammlung ohne weitere Verhandlung aufzuheben und eine zweite Versammlung 
in der gleichen Weise unter der ausdrücklichen Hinweisung anzuberaumen, daß, 
falls auch in dieser Versammlung nicht mehr als die Hälfte der berechtigten 
Stimmen vertreten sein werde, die Bildung eines Kör-Verbandes als ab- 
gelehnt zu gelten habe. 
Ist die Versammlung beschlußfähig und sprechen sich in derselben die 
JInhaber von mehr als der Hälfte der berechtigten Stimmen für die Bildung 
eines Kör-Verbandes aus, so hat der Gemeinde-Vorstand den Kör-Verband für 
abgeschlossen zu erklären und die Versammlung zur alsbaldigen Vornahme der 
Wahl des Ausschusses zu veranlassen, falls nicht beschlossen wird, eine ab- 
weichende Organisation des Verbandes durch Statut festzusetzen, hinsichtlich 
dessen alsdann vorerst nach Gehör des Bezirks-Ausschusses die Entschließung 
des Großherzoglichen Staats-Ministeriums einzuholen ist. 
Die Wahl des Ausschusses ist nach geschehener Beschlußfassung darüber, 
ob solcher aus drei oder aus fünf Personen bestehen soll, in einem einzigen 
Wahlgange, erforderlichen Falles durch Stimmzettel, auf welche jeder Stimm- 
berechtigte so viele Namen von Kör-Verbands-Mitgliedern zu schreiben hat, 
als Ausschuß-Mitglieder zu wählen sind, vorzunehmen, und gelten diejenigen 
drei, bezüglich fünf Kör-Verbands-Mitglieder als gewählt, auf welche die meisten 
Stimmen gefallen sind. 
Ueber die Versammlung ist durch einen von dem Vorsitzenden zu be- 
stimmenden Schriftführer ein von dem Ersteren mit zu unterzeichnendes Protokoll 
aufzunehmen, welches, eventuell durch Bezugnahme auf ein demselben als An-
	        
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