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Den Mitgliedern beider Kommissionen ist bei ihrem ersten Eintritte in
dieselben ein Abdruck des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 und der gegen—
wärtigen Ausführungs-Verordnung zuzustellen.
85.
Thätigkeit der Kör-Kommissionen.
Die Anträge auf Vornahme von Körungen sind, und zwar sowohl von
Seiten der Kör-Verbände als auch von denjenigen Besitzern von Zuchtstieren,
welche nicht Mitglieder eines Kör-Verbandes sind (§ 10 des Gesetzes vom
31. Dezember 1883), bei dem Bezirks-Direktor zu stellen. Derselbe hat diese
Anträge während eines geeigneten Zeitraums, welcher in der Regel nicht
weniger als drei Monate betragen soll, zu sammeln und alsdann dem von ihm
bestimmten Vorsitzenden der zuständigen Kör-Kommission mit der Veranlassung
zur Zusammenberufung der Kommission behufs Vornahme der Prüfung der
angemeldeten Zuchtstiere zuzufertigen.
Die Kör-Kommission hat in der Regel zum Zwecke der Prüfung sich
nach dem Standorte der betreffenden Zuchtstiere zu begeben und ihre bezüg-
liche Thätigkeit von Ort zu Ort in möglichst ununterbrochener Reihenfolge
fortzusetzen.
Ausnahmsweise kann der Bezirks-Direktor in besonders hierzu geeigneten
Fällen auch die Anordnung treffen, daß die zu prüfenden Zuchtstiere sämmtlich
oder theilweise an einem bestimmten, günstig gelegenen Orte zu vereinigen
sind, um dort der Kör-Kommission vorgestellt zu werden.
Das Resultat der Prüfung hat der Vorsitzende der Kommission in ein
Verzeichniß einzutragen, welches nach dem angeschlossenen Formulare B auf-
zustellen, nach Erledigung des Kör-Geschäfts abzuschließen und, von den Mit-
gliedern der Kör-Kommission unterzeichnet, an den Bezirks-Direktor einzu-
senden ist.
Werden bei der Kommission selbst während des Kör-Geschäftes Anträge
auf Vornahme noch weiterer Körungen gestellt, so hat dieselbe solchen An-
trägen stattzugeben, und sind die in Frage befindlichen Zuchtstiere, unter Hin-
weisung auf den gestellten Antrag in der Spalte für „Bemerkungen“, ebenso
wie das Resultat der alsbald vorzunehmenden Körung in das Verzeichniß mit
einzutragen.
Hat die Kommission einen ihr vorgestellten Zuchtstier für tüchtig und
zulässig zur Zucht erklärt (angekört), so ist dem Besitzer desselben, bezüglich
dem Ausschusse des betreffenden Kör-Verbandes, alsbald nach stattgehabter
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