Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

61 
Den Mitgliedern beider Kommissionen ist bei ihrem ersten Eintritte in 
dieselben ein Abdruck des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 und der gegen— 
wärtigen Ausführungs-Verordnung zuzustellen. 
85. 
Thätigkeit der Kör-Kommissionen. 
Die Anträge auf Vornahme von Körungen sind, und zwar sowohl von 
Seiten der Kör-Verbände als auch von denjenigen Besitzern von Zuchtstieren, 
welche nicht Mitglieder eines Kör-Verbandes sind (§ 10 des Gesetzes vom 
31. Dezember 1883), bei dem Bezirks-Direktor zu stellen. Derselbe hat diese 
Anträge während eines geeigneten Zeitraums, welcher in der Regel nicht 
weniger als drei Monate betragen soll, zu sammeln und alsdann dem von ihm 
bestimmten Vorsitzenden der zuständigen Kör-Kommission mit der Veranlassung 
zur Zusammenberufung der Kommission behufs Vornahme der Prüfung der 
angemeldeten Zuchtstiere zuzufertigen. 
Die Kör-Kommission hat in der Regel zum Zwecke der Prüfung sich 
nach dem Standorte der betreffenden Zuchtstiere zu begeben und ihre bezüg- 
liche Thätigkeit von Ort zu Ort in möglichst ununterbrochener Reihenfolge 
fortzusetzen. 
Ausnahmsweise kann der Bezirks-Direktor in besonders hierzu geeigneten 
Fällen auch die Anordnung treffen, daß die zu prüfenden Zuchtstiere sämmtlich 
oder theilweise an einem bestimmten, günstig gelegenen Orte zu vereinigen 
sind, um dort der Kör-Kommission vorgestellt zu werden. 
Das Resultat der Prüfung hat der Vorsitzende der Kommission in ein 
Verzeichniß einzutragen, welches nach dem angeschlossenen Formulare B auf- 
zustellen, nach Erledigung des Kör-Geschäfts abzuschließen und, von den Mit- 
gliedern der Kör-Kommission unterzeichnet, an den Bezirks-Direktor einzu- 
senden ist. 
Werden bei der Kommission selbst während des Kör-Geschäftes Anträge 
auf Vornahme noch weiterer Körungen gestellt, so hat dieselbe solchen An- 
trägen stattzugeben, und sind die in Frage befindlichen Zuchtstiere, unter Hin- 
weisung auf den gestellten Antrag in der Spalte für „Bemerkungen“, ebenso 
wie das Resultat der alsbald vorzunehmenden Körung in das Verzeichniß mit 
einzutragen. 
Hat die Kommission einen ihr vorgestellten Zuchtstier für tüchtig und 
zulässig zur Zucht erklärt (angekört), so ist dem Besitzer desselben, bezüglich 
dem Ausschusse des betreffenden Kör-Verbandes, alsbald nach stattgehabter 
6.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.