Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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s 6. 
Thätigkeit der Kör-Revisions-Kommission. 
Ist bei dem Vorsitzenden der Kör-Kommission Rekurs wider eine Ent- 
scheidung der letzteren eingewendet worden, so hat solcher denselben alsbald 
an den Bezirks-Direktor einzusenden, von welchem, falls dieser oder ein bei 
ihm selbst eingewendeter Rekurs erst nach Ablauf der in Absatz 1 des § 8 
des Gesetzes geordneten achttägigen Frist eingegangen oder gegen eine andere 
als eine die Zuchttüchtigkeit des geprüften Thiers verneinende Entscheidung 
der Kör-Kommission gerichtet ist, der Rekurs als verspätet oder unzulässig 
ohne Weiteres zurückzuweisen ist. 
Die Thätigkeit der Kör-Revisions-Kommission auf rechtzeitig eingewen- 
deten Rekurs findet nach Bedürfniß auf Zusammenberufung von Seiten des 
Bezirks-Direktors und unter dem Vorsitze desselben statt. 
Wird die Entscheidung der Kör-Kommission von der Kör-Revisions-Kom- 
mission aufgehoben und das fragliche Thier für tüchtig und zulässig zur Zucht 
erklärt, so hat die Ausstellung des Kör-Scheins unter Bezugnahme auf diese 
Entscheidung durch den Bezirks-Direktor als Vorsitzenden der Kör-Revisions- 
Kommission zu erfolgen, welcher auch wegen Eintragung der Entscheidung in 
das betreffende Verzeichniß — Spalte der Bemerkungen — Verfügung zu 
treffen hat. 
87. 
Diäten und Reisekosten der Kommissions-Mitglieder. 
Die Diäten und Reisekosten der vom Bezirks-Ausschusse gewählten Mit- 
glieder der Kör-Kommission und der Kör-Revisions-Kommission sind nach Maß- 
gabe der §§ 80, Ziffer 5, 82, 84 des Gesetzes über Sporteln und Gebühren 
in Gerichts= und Verwaltungs-Sachen vom 31. August 1865 zu berechnen, 
und sind die betreffenden Liquidationen, durch den Bezirks-Direktor mit Be- 
scheinigung der Richtigkeit versehen, von demselben an das unterzeichnete 
Staats-Ministerium zur Feststellung und Einweisung einzusenden. 
Insoweit die erwachsenen Kosten nach der Vorschrift in § 11 Absatz 2 
des Gesetzes von dem Antragsteller zu tragen sind, ist von dem Bezirks- 
Direktor je nach der Anzahl der bei dem fraglichen Kör-Geschäfte überhaupt 
geprüften Zuchtstiere der den Antragsteller treffende Theil an den Kosten fest- 
zustellen, in der Bescheinigung zu den Liquidationen der Kommissions-Mitglieder 
zu vermerken und von dem Betheiligten beizuziehen, während die Auszahlung 
des gedachten Antheils an die Bezugsberechtigten vorschußweise aus der Ver- 
waltungskasse des Bezirks-Direktors zu erfolgen hat. 
1884 10
	        
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