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Unterstützungen und Prämien.
Für die Gewährung von Unterstützungen zur Anschaffung von Zucht—
stieren aus den hierzu bestimmten staatlichen Mitteln hat als Regel zu gelten:
a) daß die in Frage befindlichen Zuchtstiere dazu bestimmt sind, zum Be—
decken der den Mitgliedern eines Kör-Verbandes gehörigen Mutter—
thiere zu dienen,
b) daß die Anschaffung und Ankörung derselben bereits erfolgt ist,
c) daß innerhalb des betreffenden Kör-Verbandes eine im Sinne der Vor—
schriften dieser Verordnung ausreichende Anzahl angekörter Zucht—
stiere vorhanden ist, und
d) daß von dem Bezirks-Direktor der Kör-Zwang für den Kör-Verband
verkündigt worden ist.
Es kann indessen auch vor Erfüllung dieser Bedingungen die Zusicherung
entsprechender Unterstützungen erbeten werden, und steht alsdann eine solche
Zusicherung in allen Fällen unter der Voraussetzung nachträglicher Erfüllung
der gedachten Bedingungen, vor welcher die Auszahlung der Unterstützung
nicht zu verfügen ist.
Gesuche um eine derartige Zusicherung oder Verwilligung sind bei dem
Bezirks-Direktor anzubringen, welcher in der Regel — nur von besonders
dringenden Fällen abgesehen — über das Gesuch zunächst den landwirthschaft-
lichen Hauptverein des Bezirks gutachtlich zu hören und sodann die ergangenen
Verhandlungen unter näherer Darlegung der einschlagenden Verhältnisse dem
Staats-Ministerium zur Entschließung vorzulegen hat.
Die Verwilligung und Auszahlung der vorgedachten und etwaiger weiterer
Unterstützungen zu dem bei den Kör--Verbänden entstehenden Aufwande erfolgt
lediglich gegenüber den Kör-Verbänden und bleibt es dem Ausschusse des
Kör-Verbandes überlassen zu bestimmen, ob und inwieweit die gezahlten Be-
träge direkt weiter an die bei der Anschaffung der Zuchtstiere speziell bethei-
ligten Mitglieder des Kör-Verbandes zu zahlen oder in welcher sonstigen
Weise dieselben für die Zwecke der stattgehabten Verwilligung nutzbar zu
machen sind.
Hinsichtlich der bisher schon stattgefundenen Bullenschauen und der Prä-
miirungen bei denselben hat es bis auf weitere Bestimmung des unterzeich-
neten Staats-Ministeriums bei dem bisherigen Verfahren zu bewenden; jedoch
bleibt es dem Staats-Ministerium überlassen, Prämiirungen auch in anderer