Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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Richtung und bezüglich in weiterem Umfange eintreten zu lassen und die zu 
diesem Behufe erforderlichen Bestimmungen zu treffen. 
§ 9. 
Ueberwachung von Zuwiderhandlungen. 
Den Bezirks-Direktoren und den Gemeinde-Vorständen sowie allen sonstigen 
Sicherheits-Organen des Landes liegt es ob, gehörig zu überwachen, daß den 
Vorschriften des § 6 des Gesetzes vom 31. Dezember 1883 nicht zuwider- 
gehandelt werde. Die Bezirks-Direktoren haben zu diesem Zwecke insbesondere 
anzuordnen, daß denselben alljährlich wenigstens einmal von den Gemeinde- 
Vorständen derjenigen Orte, an denen sich Kör-Verbände befinden, für welche 
der Kör-Zwang verkündigt worden ist, berichtliche Anzeigen über die innerhalb 
der Kör-Verbände zur Deckung verwendeten Zuchtstiere zu erstatten sind, und 
ist alsdann auf Grund dieser Anzeigen und der in den Händen des Bezirks- 
Direktors befindlichen Verzeichnisse über die stattgehabten Körungen festzustellen, 
ob die vorhandenen Zuchtstiere gehörig angekört worden und die für dieselben 
ausgestellten Kör-Scheine nicht inzwischen erloschen sind. 
Weimar, den 18. März 1884. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium, 
Departement des Aeußern und Innern. 
v. Groß. 
  
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