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liche Staats-Ministerium, Departement des Innern, einzusenden behufs
der Verfügung, ob die Aufnahme der Muster u. s. w. in eine öffentliche
Sammlung oder Anstalt stattfinden soll. Ist in dem betreffenden Kalender-
jahre eine Eintragung in das Verzeichniß nicht erfolgt, so bedarf es der
Einsendung eines Vacatscheines nicht. Die Registerbehörde ist nicht be-
hindert, den Eintritt des Rechts zur Verfügung über ein Muster u. s. w.
dem genannten Ministerialdepartement besonders anzuzeigen, falls dies
aus irgend einem Grunde von Interesse erscheint.
Die Mittheilung der getroffenen Verfügung erhält die Registerbehörde
von dem Großherzoglichen Staats-Ministerium, Departement des Innern.
Die Muster u. s. w., welche nach Verfügung der Verwaltungsbehörde
in eine öffentliche Sammlung oder Anstalt nicht aufgenommen werden
sollen, sind, sofern sie nicht als werthlos zu vernichten sind, an das be-
treffende Großherzogliche Rechnungsamt abzugeben, welches dieselben in
geeigneter Weise zu Gunsten der Staatskasse veräußeru wird.
Weimar, den 7. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement der Justiz.
Stichling.
[45] V. Nachdem Seine Königliche Hoheit der Großherzog das von dem in
hiesiger Stadt hierzu gebildeten Komite überreichte Statut für eine unter
dem Namen „Paulinenstift"
hierselbst zu errichtende Mägdebildungsanstalt und Mägdeherberge bis auf
Widerruf gnädigst zu genehmigen und der auf Grund desselben errichteten
Anstalt die Rechte einer juristischen Persbnlichkeit und milden Stiftung zu
verleihen geruht haben, wird Solches hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Weimar, den 7. Mai 1884.
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium,
Departement des Aeußern und Innern.
Für den Departements-Chef:
Dr. Schomburg.
(461 VI. Daß von der Direktion der Aachen-Leipziger Versicherungs-Aktien-
Gesellschaft an Stelle des Kaufmanns Constantin Kleingünther, bisherigen