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Gleiche Genehmigung ist erforderlich, bevor ein älterer Kessel nach er-
folgter Trauslokation oder Umbau oder wesentlicher Ausbesserung oder Ver-
änderung wieder in Betrieb genommen wird.
§ 2.
Anbringung und Erfordernisse des Gesuchs um Ertheilung der Genehmigung.
Das Gesuch um Ertheilung der Genehmigung ist bei der Ortspolizei-
behörde schriftlich anzubringen. Demselben sind die nachbenannten Zeichnungen
und Beschreibungen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
2.
J. Wenn die Anlegung eines feststehenden Dampfkessels beabsichtigt wird:
1.
ein Situationsplan, welcher die zunächst an den Ort der Aufstellung
stoßenden Grundstücke mit den darauf befindlichen Gebäuden, Wegen
und dergleichen umfaßt und neben den Besitzgrenzen auch über die
Zwecke, zu denen die Nachbargebäude benutzt werden, Aufschluß zu
geben hat. Der Beibringung von Nivellementsplänen bedarf es nur
dann, wenn dieselben wegen Wahrung allgemeiner polizeilicher Rück-
sichten, z. B. wegen Abflusses des Kondensationswassers, von der Auf-
sichtsbehörde verlangt werden;
die zur Erläuterung und Beurtheilung des Gesuchs erforderlichen
Grundrisse, Aufrisse und Durchschnitte der Gebäude, in welchen der
Aufstellungsort des Kessels, der Ort und die Höhe des Schornsteins,
sowie die Lage der Feuerungen gegen die benachbarten Grundstücke,
Gebäude, Straßen und dergleichen und der Ort, an welchem die
Dämpfe in die Luft entlassen werden, deutlich angegeben sein müssen;
eine Zeichnung des Kessels in einfachen Linien, aus welcher die Größe
der vom Feuer berührten Fläche zu berechnen und die Höhe des
niedrigsten zulässigen Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen ist;
eine Beschreibung, in welcher außer Namen und Wohnort desjenigen,
von welchem der Kessel bezogen wird, unter Mittheilung, ob der
Kessel geprüft ist oder nicht, der Industriezweig oder der Dieust,
für welchen der Kessel bestimmt ist, die Dimensionen des Kessels, die
Stärke und Gattung des Materials, die Art der Zusammensetzung,
die Dimensionen der Ventile und deren Belastung, sowie die Einrich-
tung der Speisevorrichtung und der Feuerung genau augegeben sind.
Wird eine wesentliche Veränderung eines bereits als betriebsfähig an-
erkannten Dampfkessels beabsichtigt, so sind der Anzeige unter Beilegung der