Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1884. (68)

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ursprünglichen Zeichnungen nur diejenigen Nachweise anzufügen, aus welchen 
die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich ersehen werden kann. 
II. Für Lokomobil-Dampfkessel ist eine Zeichnung und Beschreibung, wie 
vorstehend unter I. Ziffer 3 und 4 angegeben ist, beizubringen (s. 88 13—20). 
III. Der Situnationsplan ist nicht kleiner als nach einem Maßstabe von 
1/600 der wirklichen Länge aufzutragen, zu dem Bauriß ist ein Maßstab von 
1/50 bis ½75 und zu der Zeichnung des Kessels ein solcher von ½5 der 
wirklichen Länge anzuwenden. 
In der Kesselzeichnung müssen die Maße eingeschrieben sein. 
Auf jeder Zeichnung ist der zugehörige Maßstab einzutragen. Beschrei- 
bungen und Zeichnungen sind von demjenigen, welcher sie gefertigt hat, und 
von dem Unternehmer mit Namensunterschrift zu versehen. 
83. 
Fortsetzung. 
Die Ortspolizeibehörde hat das Gesuch ohne Zeitverlust dem Bezirks- 
direktor unter Beifügung sämmtlicher Beilagen einzusenden und sich darüber 
auszusprechen, ob mit Rücksicht auf die gewählte Lokalität oder aus sonstigen 
polizeilichen Gründen der Gewährung des Gesuchs Bedenken entgegenstehen. 
84. 
Genehmigung oder Versagung des Gesuchs durch den Bezirksdirektor. 
Der Bezirksdirektor hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden 
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach Maßgabe der 
vom Bundesrathe erlassenen und den nachstehenden besondern Bestimmungen 
unter Zuziehung des ihm zu diesem Zwecke zugewiesenen Sachverständigen 
mit thunlichster Beschlennigung zu prüfen, je nach dem Befunde und unter 
18. Septbr. 1869 
Beobachtung des durch das Gesetz vom 2. Juni 1870 
Verfahrens die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu ertheilen 
oder endlich bei Ertheilung derselben die noch erforderlichen Vorkehrungen und 
Einrichtungen resp. Bedingungen vorzuschreiben. 
Das Genehmigungsdekret ist in doppelten Exemplaren auszufertigen. In 
demselben sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage genehmigt 
worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten, dem Ver- 
fahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne aus- 
führlich zu bezeichnen, auch, soweit angängig, durch Schnur und Siegel zu 
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vorgeschriebenen 
 
	        
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