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ursprünglichen Zeichnungen nur diejenigen Nachweise anzufügen, aus welchen
die beabsichtigte Veränderung vollkommen deutlich ersehen werden kann.
II. Für Lokomobil-Dampfkessel ist eine Zeichnung und Beschreibung, wie
vorstehend unter I. Ziffer 3 und 4 angegeben ist, beizubringen (s. 88 13—20).
III. Der Situnationsplan ist nicht kleiner als nach einem Maßstabe von
1/600 der wirklichen Länge aufzutragen, zu dem Bauriß ist ein Maßstab von
1/50 bis ½75 und zu der Zeichnung des Kessels ein solcher von ½5 der
wirklichen Länge anzuwenden.
In der Kesselzeichnung müssen die Maße eingeschrieben sein.
Auf jeder Zeichnung ist der zugehörige Maßstab einzutragen. Beschrei-
bungen und Zeichnungen sind von demjenigen, welcher sie gefertigt hat, und
von dem Unternehmer mit Namensunterschrift zu versehen.
83.
Fortsetzung.
Die Ortspolizeibehörde hat das Gesuch ohne Zeitverlust dem Bezirks-
direktor unter Beifügung sämmtlicher Beilagen einzusenden und sich darüber
auszusprechen, ob mit Rücksicht auf die gewählte Lokalität oder aus sonstigen
polizeilichen Gründen der Gewährung des Gesuchs Bedenken entgegenstehen.
84.
Genehmigung oder Versagung des Gesuchs durch den Bezirksdirektor.
Der Bezirksdirektor hat die Zulässigkeit der Anlage nach den bestehenden
bau-, feuer= und gesundheitspolizeilichen Vorschriften, sowie nach Maßgabe der
vom Bundesrathe erlassenen und den nachstehenden besondern Bestimmungen
unter Zuziehung des ihm zu diesem Zwecke zugewiesenen Sachverständigen
mit thunlichster Beschlennigung zu prüfen, je nach dem Befunde und unter
18. Septbr. 1869
Beobachtung des durch das Gesetz vom 2. Juni 1870
Verfahrens die Genehmigung entweder zu versagen oder unbedingt zu ertheilen
oder endlich bei Ertheilung derselben die noch erforderlichen Vorkehrungen und
Einrichtungen resp. Bedingungen vorzuschreiben.
Das Genehmigungsdekret ist in doppelten Exemplaren auszufertigen. In
demselben sind sämmtliche Bedingungen, unter welchen die Anlage genehmigt
worden ist, aufzuführen und die von dem Unternehmer eingereichten, dem Ver-
fahren zu Grunde gelegten Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne aus-
führlich zu bezeichnen, auch, soweit angängig, durch Schnur und Siegel zu
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vorgeschriebenen