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stärker als die anderen frei im eigenen Grundstücke stehenden Wände, jedenfalls
aber nicht unter 42 Centimeter stark, ausgeführt werden und dürfen Thür= und
Fenster-Oeffnungen nicht enthalten.
§ 10.
Fortsetzung.
Ist der Abstand des Kessels von dem Nachbarhause 3 Meter und mehr
und übersteigt dieser Abstand nicht 10 Meter, so muß innerhalb dieser Ab-
standsgrenzen das Nachbarhaus durch eine Schutzmauer, welche zugleich Um-
fassungswand des Kesselhauses sein kann, von mindestens 60 Centimeter oberer
Dicke geschützt werden. Diese Schutzmauer muß von dem Nachbarhause min-
destens 30 Centimeter abstehen.
Beträgt der Abstand der Schutzmaner von der Kesselmauer weniger als
3 Meter, so muß die Höhe der Schutzmauer 1 Meter mehr betragen als der
höchste Punkt des Dampfkesselkörpers. In dem Maße als der Abstand der
Schutzmauer von der Kesselmauer 3 Meter übersteigt, ist die Schutzmaner höher
und zwar bis zu 2 Meter über den höchsten Punkt des Dampfkesselkörpers
zu führen. —
Vorstehende Bedingungen verlieren für den Fall ihre verpflichtende Kraft,
daß die betheiligten Dritten auf ihre Anwendung verzichten.
8 11.
Kesselmanuerung.
(Zu § 15 der allgemeinen Bestimmungen.)
Die Entfernung der Kesselmaner von den Umfassungswänden des Kessel-
hauses muß
1. mindestens 1 Meter betragen, wenn die Umfassungswände vom Fuß-
boden an aus Fachwerk bestehen,
2. mindestens 65 Centimeter, wenn solche bis zu gleicher Höhe wie die
Kesselmauer massiv sind.
Ueber dem Kessel muß bei neuen Anlagen ein freier Raum von mindestens
2 Meter verbleiben.
§ 12.
Schornustein = Aulagec.
Die Feuerungseinrichtung feststehender Dampfkessel ist in solchen Verhält-
nissen anzulegen, daß der Rauch so vollkommen als möglich verzehrt oder durch
den Schornstein abgeführt wird, ohne die benachbarten Grundbesitzer erheblich
zu belästigen. ·