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Treten solche Belaͤstigungen oder Beschädigungen, nachdem der Kessel in
Betrieb gesetzt worden ist, dennoch hervor, so ist der Unternehmer zu der nach-
träglichen Beseitigung derselben durch Erhöhen des Schornsteines, Anwendung
rauchverhütender Vorrichtungen, Benutzung eines anderen Brennmaterials oder
auf andere Weise verpflichtet und hat solche innerhalb der nach Ermessen der
Aufsichtsbehörde zu bestimmenden Frist nach den Anorduungen derselben zu
bewirken. "
Die Festsetzung der Weite des Schornsteins bleibt dem Unternehmer unter
Beachtung der bestehenden baupolizeilichen Vorschriften überlassen. Dasselbe
gilt hinsichtlich der Höhe, falls hierüber Seitens der Aufsichtsbehörde nicht be-
sondere Bestimmung getroffen wird.
Es ist ferner dafür zu sorgen, daß das Geräusch des ausströmenden
Dampfes von der Straße aus nicht in einer den Verkehr störenden Weise
vernommen wird.
Auf Lokomobil-Dampfkessel finden diese Bestimmungen nur dann Anwendung,
wenn dieselben ständig an einer bestimmten Stelle in Betrieb erhalten werden
oder innerhalb bedeckter Räume Verwendung finden sollen.
&) Besondere Westimmungen für bewegliche Dampsskissel (Lokomobilen).
(68 13—20).
§ 13.
Lokomobilen, deren Inbetriebnahme in einem andern Staate des deutschen
Reichs nach den Vorschriften der Gewerbeordnung und nach den allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom 29. Mai 1871 gestattet worden ist und hin-
sichtlich deren der Nachweis erbracht wird, daß seit ihrer letzten amtlichen
Prüfung noch nicht zwei Jahre verflossen sind, werden auch ohne nochmaliges
Genehmigungsdekret (§ 4), jedoch unter Beachtung der nachfolgenden Be-
stimmungen zum Betriebe im Großherzogthum zugelassen.
§ 14.
Vor der Jubetriebnahme einer Lokomobile hat der Besitzer derselben oder
dessen Vertreter oder Derjenige, auf dessen Bestellung sie in Betrieb genommen
werden soll, der Ortspolizeibehörde den Aufstellungsort, auf Erfordern durch
Einreichung einer Situationszeichnung mit Maßangabe, genau zu bezeichnen
und die Genehmigung zum Betriebe auf dieser Stelle nachzusuchen.
Gleiche Genehmigung ist für jede Veränderung des Aufstellungsortes er-
forderlich.