Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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je der Anspruch ausgeschlossen. Durch Gesetz vom 5. März 1852 wurde 
nämlich eine Kommission eingesetzt, welche diese Massen und Erbschaften zu 
liquibiren hatte. Dieselbe hat zufolge Artikel 8 des erwähnten Gesetzes 
die vorgeschriebenen Aufgebote im Niederländischen Staatsanzeiger ergehen 
lassen. Denen, welche sich rechtzeitig auf Grund dieser Aufgebote gemeldet 
hatten und ihre Berechtigung nachweisen konnten, wurde der ihnen gebührende 
Erbtheil ausgeantwortet. Nach Ablauf der gesetzlichen Frist von fünf Jahren 
wurde sodann der verbleibende Rest dieser Massen dem Niederländischen Staate 
überwiesen. Im Jahre 1880 hat die Kommission ihre Aufgabe erledigt und 
seit dieser Zeit ist in Bezug auf die erwähnten Massen und Erbschaften jeder 
Anspruch endgültig und unwiderruflich ausgeschlossen. Seit dem Jahre 1811 
sind in dem Königreich der Niederlande überhaupt keine Nachlassenschaften 
mehr bei den Waisenkammern eingebracht. 
Vorstehendes wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Weimar, den 12. Juli 1885. 
Großherzoglich Sächsisches Staats-Ministerium. 
Stichling. 
[661 II. An das Auswärtige Amt zu Berlin gelangen zahlreiche Gesuche, deren 
Erledigung zur Zuständigkeit der Kaiserlichen Konsulate gehört und die deshalb 
zweckmäßiger unmittelbar an das betreffende Konsulat zu richten wären. Nach 
dem Konsulatsgesetz sind die Kaiserlichen Konsuln berufen, den Angehörigen 
der Bundesstaaten in ihren Angelegenheiten Rath und Beistand zu gewähren. 
Es steht deshalb jedem Reichsangehörigen frei, sich unmittelbar mit seinem 
Gesuch an das zuständige Konsulat zu wenden. Das Auswärtige Amt ist weder 
verpflichtet noch bei der vorhandenen Geschäftslast in der Lage, dergleichen zum 
amtlichen Wirkungskreis der Konsuln gehörende Gesuche zu beantworten oder 
zu prüfen; es kann dieselben höchstens an das zuständige Konsulat befördern 
und es geht dem Bittsteller hierbei diejenige Zeit verloren, welche bei einer 
umfangreichen Behörde auf die geschäftliche Behandlung der einzelnen Sache 
verwendet werden muß. 
Ueber die im Auslande bestehenden Konsulate des Reichs und die Ab- 
grenzung ihrer Amtsbezirke gewährt das alljährlich durch das Auswärtige Amt 
veröffentlichte und im Buchhandel erscheinende „Verzeichniß der Kaiserlich
	        
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