Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1885. (69)

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Von diesem Kapitale haben die Staatsregierungen von Weimar und Gotha 
je den Betrag von 60 000 M übernommen, worüber besondere Staatsaktien 
ausgefertigt sind, der Rest von 240 000 ist durch Privataktien zu je 
300 ¼ beschafft worden. 
86. 
Die Privataktien sind auf den Inhaber lautend unter fortlaufender Nummer 
nach dem beifolgenden Schema I ausgefertigt. 
Jede Aktie ist von drei Mitgliedern des Aufsichtsraths unterschrieben und 
mit dem Stempel der Gesellschaft versehen. 
§ 7. 
Mit den Privataktien sind 
a) Dividendenscheine auf 12 Jahre nach dem beiliegenden Schema II 
und 
b) Talons nach dem beiliegenden Schema III 
ausgehändigt und werden in gleicher Weise von 12 zu 12 Jahren ernenert. 
Dividendenscheine und Talons werden unter der Firma des Aussichtsraths mit 
zwei facsimilirten Unterschriften der Mitglieder desselben sowie dem Stempel 
der Gesellschaft ausgefertigt. 
88. 
Dividenden, welche binnen vier Jahren nach dem Fälligkeitstermine nicht 
erhoben sind, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft. 
89. 
Sind Aktien, Talons oder Dividendenscheine beschädigt worden, jedoch in 
ihrem wesentlichen Theile noch dergestalt erhalten, daß über die Richtigkeit kein 
Zweifel obwaltet, so ist der Aufsichtsrath ermächtigt, gegen Einlieferung der 
beschädigten Papiere neue gleichartige Papiere auf Kosten des Inhabers unter 
gleichen Nummern auszufertigen. 
8 10. 
Außer diesem Falle ist die Ausfertigung neuer Aktien an Stelle beschä— 
digter oder verloren gegangener nur zulässig nach Amortisation derselben, welche 
bei dem Großherzoglichen Amtsgerichte Eisenach zu beantragen ist.
	        
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